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Ortsgericht

In Hessen bestehen in allen Städten und Gemeinden Ortsgerichte nach den Vorschriften des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes (OrtsGerG) vom 6. 7. 1952 (GVBl. S. 124).

Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz (§ 2 OrtsGerG). Sie unterstehen der Aufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. -direktors.

Der Ortsgerichtsvorsteher nimmt öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften (Kopien) öffentlicher oder privater Urkunden vor, bearbeitet Sterbefallsanzeigen für das Nachlassgericht , erteilt den ordentlichen Gerichten Auskünfte über die Verhältnisse der Personen in seinem Bezirk, errichtet Nachlassinventare u. ä. (§§ 13 - 15 OrtsGerG).

Ortsgerichtsvorsteherin und Schöffen

Die Vorsteherin ist zusammen mit einem der Schöffen für Nachlasssicherungen (z. B. durch Versiegelung oder Sicherstellung) zuständig (§ 16 OrtsGerG).

Die Vorsteherin und zwei Schöffen nehmen Grenzfeststellungen und Schätzungen von Grundstücken und Gebäuden vor (§§ 17, 18 OrtsGerG).

Jedes Ortsgericht ist mit einer/einem Ortsgerichtsvorsteher/in und wenigstens vier Ortsgerichtsschöffen besetzt. Die Ortsgerichtsmitglieder werden von der Gemeinde nach entsprechender Wahl durch die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) vorgeschlagen und vom Amtsgerichtspräsidenten bzw. -direktor ernannt.

Die Amtszeit beträgt in der Regel 10 Jahre (§ 7 OrtsGerG). Mitglied eines Ortsgerichts kann sein (§ 8 OrtsGerG), wer in dem Bezirk des Ortsgerichts wohnt, "allgemeines Vertrauen" genießt und lebenserfahren und unbescholten ist. Zudem sollte er/sie mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Rechtsanwälte und Notare können nicht Ortsgerichtsmitglieder sein.

Die Ortsgerichtsvorsteherin erreichen Sie zu den nachfolgend genannten Sprechzeiten im Rathaus. Der Raum ist im Eingangsbereich ausgeschildert.

Sprechzeiten des Ortsgerichts

WochentagVormittagNachmittag
Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr -- 

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie im dem Flyer "Das Ortsgericht" des Hessischen Ministeriums für Justiz.