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Frau Karin Filoro
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Fax: 06074 373 9 247

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Schiedsmann der Kreisstadt Dietzenbach

Herr Helmut Trebus
Dieselstraße 8
63128 Dietzenbach

Tel.: 0151 53696460
Fax: 06074 26807

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Stellvertr. Schiedsfrau der Kreisstadt Dietzenbach

Frau Edith Conrad
Dieselstraße 8
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Tel.: 06074 32559
Fax: 06074 32559

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Schiedsamt

Außergerichtliche Streitschlichtung

Schiedsgericht

In Hessen ist für bestimmte Streitigkeiten eine Klage vor dem Amtsgericht nur dann möglich, wenn zuvor die so genannte "obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung" durchgeführt worden ist.

Nach dem Gesetz ist für alle Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750,- EUR , Nachbarstreitigkeiten sowie Verletzungen der persönlichen Ehre (Beleidigungen etc.), soweit es nicht Pressedelikte sind, eine Streitschlichtung Pflicht, bevor die Klage beim Amtsgericht eingereicht werden kann und das Amtsgericht sie inhaltlich behandelt.

Klagen zu den Amtsgerichten können in diesen Fällen erst dann eingereicht werden, wenn bei einer anerkannten Gütestelle der Versuch unternommen worden ist, die Auseinandersetzung einvernehmlich beizulegen (Streitschlichtung).

Dies gilt dann für folgende Klagen:

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750,- EUR
  • Ansprüche aus § 906 (Einwirkungen auf Grundstücke), § 910 (Überwuchs), § 911 (Hinüberfall), § 923 (Grenzbaum) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • Ansprüche aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, soweit es nicht um einen Gewerbebetrieb geht, wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Voraussetzung ist zudem, dass beide Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk wohnen oder hier ihren Geschäftssitz bzw. eine Niederlassung haben.

Schlichtungsstellen sind insbesondere die  Schiedsämter der hessischen Städte und Gemeinden, aber auch juristische Personen (Anwaltskammern, Verbraucherverbände etc.) sowie natürliche Personen (Rechtsanwälte und Notare ).

Wird das Verfahren vor einem Schiedsamt durchgeführt, so fallen in der Regel Kosten in Höhe von 10,- EUR und 37,50 EUR  für das Verfahren an. Vor den Schiedsämtern und den Notaren kann ein wirksamer Vergleich abgeschlossen werden, aus dem die Zwangsvollstreckung möglich ist, wenn der Vergleich nicht freiwillig erfüllt wird.

Den Schiedsmann Helmut Trebus erreichen Sie zu den nachfolgend genannten Sprechzeiten im Verwaltungsgebäude in der Dieselstraße 8. Der Raum ist im Eingangsbereich ausgeschildert.

Sprechzeiten des Schiedsmannes

 
Wochentag Vormittag Abend
1. und 3. Donnerstag im Monat -- 18:00 - 19:30 Uhr

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Streitschlichtung" des Hessischen Ministeriums der Justiz.