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Personalausweis Informationserteilung

Volltext

Die Personalausweisbehörde Informiert bei Antragstellung über den Personalausweis.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.

Hinweise (Besonderheiten)

Ausführliche Informationen über den Personalausweis und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellte Informationsportal:

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