Änderung einer schon eingetragenen Ausbildung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Volltext
Für Ausbildende, deren geplanter Ausbildungsberuf durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt ist, ist der Antrag auf Eintragung jedes abgeschlossenen Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis verpflichtend.
Auch die Löschung und Änderung der Eintragung sind formell mitzuteilen bzw. zu beantragen.
Ihr Vorteil daraus:
- Vertrag und Ausbildungsplan werden nach der aktuellen Rechtslage (Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsordnung, ggfs. Richtlinien) überprüft;
- Weitere vereinbarte Rechte und Pflichten (z. B. Tarifrecht, Schutzrechte) werden betrachtet und Mängel angezeigt;
- Der Ausbildungsplan wird gemäß den Mindestanforderungen aus der Ausbildungsordnung bewertet, somit können Mängel bereits vor Durchführung überarbeitet werden;
- Mit dem Eintrag wird bereits eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllt;
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Die Bescheinigung des Eintrages wird im Rahmen eventueller Ausbildungsförderungen verlangt.
Verfahrensablauf
Der Antrag für die Eintragung, Löschung oder Änderung kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen und erfasst diese im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Bei der Eintragung werden beispielsweise Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen, sowie die Ausbildungsbehörde hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung überprüft. Ggfs. kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Bescheid, ob die Eintragung / Löschung / Änderung vorgenommen oder zurückgewiesen wurde.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Gießen
Voraussetzungen
Sie müssen Änderungen einer Ausbildung im Berufsausbildungsverzeichnis beantragen, wenn es sich um ein Ausbildungsverhältnis nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes handelt, z. B. die Ausbildung zum/zur »Verwaltungsfachangestellten« oder »zur/zum »Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste«.
Erforderliche Unterlagen
- Geänderter Vertrag
- Geänderter Ausbildungsplan
- Antrag des/der Auszubildenden bei Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer und bei Verkürzung der Ausbildungsdauer
- Antrag der/des Auszubildenden bei Verlängerung der Ausbildung
- Stellungnahme der Ausbildungsstätte (bei Verlängerung)
- Begründendes Dokument (bei Verkürzung)
Kosten
Der Eintrag ist gebührenfrei.
Frist
Antrag ist unmittelbar nach Vertragsabschluss zu stellen.
Bearbeitungsdauer
- 2 — 4 Woche(n)
- In Stoßzeiten (z. B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.
Rechtsgrundlage(n)
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Berufsbildungsgesetz (BBiG in der Fassung vom 01.01.2020)
- §§ 3, 4 und 5 Anwendungsbereich, Anerkennung von Ausbildungsberufen, Ausbildungsordnung
- § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung
- § 7 a Teilzeitberufsausbildung
- § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung
- §§ 10 bis 12 Vertrag, Vertragsniederschrift, Nichtige Vereinbarungen
- § 36 Antrag und Mitteilungspflichten i. V. m. § 34 Einrichten und Führen und § 35 Eintragen, Ändern, Löschen
- § 101 (1) Nr. 8 Bußgeldvorschriften
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- aktuelle Tarifvereinbarungen
- tangierende Rechte (Bundesurlaubsgesetz, Schutzrechte, Sozialgesetze)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht.