Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte
Volltext
Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann
- der Verhütung von Krankheiten
oder
- der Früherkennung und Therapie von Krankheiten
dienen.
Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.
Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zum Beispiel Hausärzte und Hausärztinnen oder Fachärztinnen und Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt und bei Fragen zur Kostenübernahme an Ihre gesetzliche Krankenkasse.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Voraussetzungen
Zur Inanspruchnahme vertragsärztlicher und vertragsärztlich veranlasster Leistungen muss eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen.
Erforderliche Unterlagen
- Es muss eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen.
-
Für die Inanspruchnahme vertragsärztlich veranlasster Leistungen ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, die ggf. vor einer Leistungsinanspruchnahme von der Krankenkasse genehmigt werden muss.
- Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein
Kosten
In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über die gesetzlichen Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um Sachleistungen. Sollte Ihre Krankenkasse im Einzelfall eine Kostenübernahme ablehnen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse Widerspruch erheben.