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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder Zuweisung, Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)

Volltext

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sollen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III eine individuelle Förderleistung erhalten, die ihre passgenaue Eingliederung unterstützt.

Im Rahmen der Ermessensleistung entscheidet Ihre Vermittlungs- und Beratungsfachkraft über die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Wird in Ihrem Fall festgestellt, dass die erforderliche Notwendigkeit vorliegt, kann Ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung mittels eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines bescheinigt werden, in welchem das Maßnahmeziel und der Inhalt festgelegt ist.

Betriebliche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber sollen die berufliche Eignung in Bezug auf den Zielberuf oder die Zieltätigkeit feststellen. Daneben kann auch die Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse Gegenstand sein.

Die Teilnahme an einer Maßnahme kann im Rahmen einer Zuweisung oder mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein realisiert werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt dann zur Auswahl eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu 6 Wochen anbietet.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden.
 

HINWEISE:

  • Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt.
  • Ausbildungssuchende sind von dieser Förderleistung nicht erfasst.
  • Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die in der Regel Entgelt gezahlt wird.
  • Betriebliche Maßnahmen dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen.
  • Finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers für die im Rahmen der Maßnahme erbrachten Leistungen sind ausgeschlossen.
  • Der Eintritt in die Maßnahme muss innerhalb der zeitlichen Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines erfolgen.
    Die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist eine verbindliche Förderzusage im Sinne einer Zusicherung, die mit Zeitablauf der Befristung endet.
    Die zeitliche Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist längstens am Gültigkeitsablauf der Eingliederungsvereinbarung auszurichten. Bei zeitnaher Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist die Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines auf diesen Zeitpunkt auszurichten.
    Ist die zeitliche Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abgelaufen, ohne dass eine Teilnahme an einer Maßnahme stattgefunden hat, kann erneut ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für die konkrete Unterstützungsleistung ausgehändigt werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nochmals zu überprüfen.
  • Die Agentur für Arbeit ist nicht mehr an die Zusicherung gebunden bei:
    • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
    • Wegfall der Arbeitslosigkeit ohne Arbeitsaufnahme/Ende der Arbeitssuche
    • Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit
    • Wechsel der Zuständigkeit zum Träger der Grundsicherung
  • Wenn nach Ansicht Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihres Arbeitsvermittlers die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Förderung beendet werden kann oder es andere erfolgreichere Instrumente gibt, erhalten Sie keine Zuweisung beziehungsweise keinen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

     

Verfahrensablauf

Antrag

  • Die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber beantragen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit.
  • Stellen Sie einen formlosen Antrag am besten persönlich im Beratungsgespräch oder auch schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (E-Mail) oder telefonisch unter Angabe Ihrer Kunden-Nummer.
  • Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihr Arbeitsvermittler prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen und welche Maßnahme zur Unterstützung der Integrationsbemühungen zielführend ist. Im Ergebnis entscheidet sie oder er mit Ihnen gemeinsam (üblicherweise während eines Beratungsgespräches), ob für Sie im Einzelfall eine Zuweisung in Frage kommt oder ob Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten.

Alternative 1: Teilnahme durch Zuweisung

  • Die konkrete Dauer der Zuweisung wird von Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Handlungsbedarfe, dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen und den Anforderungen an die betriebliche Maßnahme vereinbart und gemeinsam mit Ihnen in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt.
  • Sie erhalten ein Zuweisungsschreiben, in dem der Zielberuf oder die Zieltätigkeit sowie die berufspraktischen, fachbezogenen Maßnahmeinhalte detailliert und für den Arbeitgeber nachvollziehbar beschrieben sind sowie einen Erklärungsbogen zur Maßnahme.
  • Im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme erhalten Sie grundsätzlich auch eine Einladung für ein weiteres Beratungsgespräch bei Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft kurzfristig nach Ende der Maßnahme. Dabei werden das Maßnahmeergebnis besprochen und gegebenenfalls Folgeaktivitäten abgeleitet.

Alternative 2: Teilnahme durch Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

  • Suchen Sie sich einen Arbeitgeber, der eine passende Maßnahme anbietet. Entsprechende Hinweise finden Sie dazu auch auf Ihrem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
  • Der ausgewählte Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der vom Arbeitgeber ausgefüllte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann hier aber auch durch Sie vorgelegt werden.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung der Teilnahme an der Maßnahme mit Rechtsfolgenbelehrung/Belehrung und den Erklärungsbogen für die Kostenerstattung. Der Maßnahmeträger (Arbeitgeber) wird durch eine Mehrfertigung des Bewilligungsbescheides informiert.
  • Erst nach Bescheiderteilung kann die Maßnahme beginnen.
    ACHTUNG: Kann einer konkreten Maßnahmeteilnahme nicht zugestimmt werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, der Maßnahmeträger erhält einen Abdruck davon. Ihr Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein selbst behält seine Gültigkeit in der ursprünglichen Ausgestaltung. Er berechtigt Sie weiterhin zur Auswahl eines Arbeitgebers, der diese Maßnahme durchführt.
  • Im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme erhalten Sie grundsätzlich auch eine Einladung für ein weiteres Beratungsgespräch bei Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft kurzfristig nach Ende der Maßnahme. Dabei werden das Maßnahmeergebnis besprochen und gegebenenfalls Folgeaktivitäten abgeleitet. 

Ansprechpunkt

die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), in deren Bezirk Sie mit Wohnsitz gemeldet sind oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

Voraussetzungen

  • Sie gehören zum Personenkreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden oder Arbeitslosen und im Beratungsgespräch wurde von Ihrer Vermittlungsfachkraft im Rahmen der Potenzialanalyse ein entsprechender Unterstützungsbedarf zur beruflichen Eingliederung festgestellt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Förderleistung nach § 45 SGB III die Chance auf die Eingliederung in versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich verbessert.
  • Die erforderliche Maßnahme und das strategische Vorgehen wurden mit Ihnen in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt.
  • Eine betriebliche Maßnahme kann nur unter den Bedingungen erfolgen, dass
    • die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Unfallversicherungsschutzes der Teilnehmerin oder des Teilnehmers eingehalten werden,
    • (Betriebliche Maßnahmen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger, dem der Arbeitgeber angehört. Eine Meldung bei Aufnahme der betrieblichen Maßnahme ist regelmäßig entbehrlich. Da vom Arbeitgeber kein Entgelt an den Versicherten fließt, ist der Unfallversicherungsschutz für den Arbeitgeber grundsätzlich beitragsfrei.)
    • Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers durch eine Fachkraft erfolgen und
    • die Teilnehmerin oder der Teilnehmer einen Berichtsbogen erhält, wenn im Anschluss an die Maßnahme keine Übernahme in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber erfolgt. In diesem Berichtsbogen sind insbesondere die während der Maßnahme erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beschreiben sowie gegebenenfalls die Anzahl der Fehltage anzugeben.
       

Kosten

  • Erstattungen beziehen sich auf den notwendigen Umfang, das heißt, dass eine Maßnahmeteilnahme ohne die Kostenübernahme nicht hätte erfolgen können. Die Kosten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Maßnahmeteilnahme stehen, können nicht erstattet werden. In diesen Fällen ist die Förderung auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt.
  • Soweit Fahrkosten entstehen, werden diese in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes (0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 Euro) zugrunde gelegt.
  • Ist im Einzelfall eine auswärtige Unterbringung erforderlich und sollten Kosten dafür anfallen, so kann für die Unterbringung je Tag ein Betrag von 31,00 Euro (je Kalendermonat jedoch höchstens 340,00 Euro) und für die Verpflegung je Tag ein Betrag von 18,00 Euro gezahlt werden (je Kalendermonat jedoch höchstens 136,00 Euro).
  • Zusätzliche notwendige Kinderbetreuungskosten bis zu 130,00 Euro können pro aufsichtspflichtigem Kind und Kalendermonat auf Nachweis erstattet werden. Bei kürzeren Maßnahmen erfolgt grundsätzlich eine anteilmäßige Abrechnung (1/30 pro Tag).
  • Bestehen gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur

Frist

  • Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten.
  • Dabei ist grundsätzlich von einer Dauer von 30 Arbeitstagen auszugehen. Bei branchen- oder betriebsüblichen Besonderheiten kann dies abweichen (zum Beispiel 6 -Tage-Woche). Unter Beachtung der arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften darf die Dauer von 42 Kalendertagen nicht überschritten werden.
     

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

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