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Apotheke, Genehmigung der Versorgung von Krankenhäusern, Heimen und Rettungsdiensten mit Arzneimitteln

Volltext

Wenn eine Apotheke ein Krankenhaus, ein Heim oder einen Rettungsdienst mit Arzneimitteln versorgen will, hat sie mit dem Träger der Einrichtung einen Versorgungsvertrag zu schließen, der der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos) mit Angabe der Betten- / Bewohnerzahl der Einrichtung
  • Vertrag (mindestens 2 Ausfertigungen)

Falls für die Versorgung der Einrichtung Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags

Kosten

Verwaltungsgebühr, abhängig vom Umfang der Versorgung (Betten-/Bewohnerzahl der Einrichtung)

Heim: 225,00 Euro - 675,00 Euro
Krankenhaus(Akut): 300,00 Euro - 1.350,00 Euro
Krankenhaus (Reha): 260,00 Euro - 800,00 Euro
Rettungsdienst: 250,00 Euro

Frist

Der Antrag sollte mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Versorgung vorgelegt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Onlinedienste

Weitere Informationen

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