Ausschluss von Europawahl

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Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.

Volltext

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen sein.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.

Erforderliche Unterlagen

Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsland.

Voraussetzungen

Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.

Kosten

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:

Ansprechpunkt

Stadt -oder Gemeindeverwaltung.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:

  • die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung,
  • die Stadt- oder Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Für Ihren Wohnort wurde leider keine zuständige Stelle gefunden.