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Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen

Leistungsbeschreibung

Sollte ein/e Betreuer/in bestellt worden sein, kann auch diese/r einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für den Betreuten stellen.

Dies gilt insbesondere für dauerhaft untergebrachte Personen, wie zum
Beispiel Heimbewohner.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

  • Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

Zuständige Stelle

Pass- und Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) beziehungsweise Bürgeramt der Wohnortgemeinde

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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