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Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann

Volltext

Sollte ein/e Betreuer/in bestellt worden sein, kann auch diese/r einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für den Betreuten stellen.

Dies gilt insbesondere für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Stelle

Pass- und Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in und Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt der Wohnortgemeinde.

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Für Ihren Wohnort wurde leider keine zuständige Stelle gefunden.