Inhalt

Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Volltext

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

Ansprechpunkt

Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Hinweise (Besonderheiten)

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

Erforderliche Unterlagen

Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Kosten

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

Hinweis für Dietzenbach

Amtliche Beglaubigung von Dokumenten: Von Behörden für Behörden

Der Bürgerservice ist berechtigt, amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Kopien sowie Unterschriften vorzunehmen. Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen. Ebenso wird die amtliche Beglaubigung von Zeugnissen durchgeführt.
Private Verträge müssen von einem Notar beglaubigt werden; bei einigen Dokumenten ist die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten (siehe nachfolgende Liste).

Folgende Dokumente werden von anderen Behörden beglaubigt:

  • Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweise (Amts- oder Ortsgericht )
  • Auszüge aus dem Vereinsregister (Amts- oder Ortsgericht )
  • Grundbuchauszüge (Amts- oder Ortsgericht )
  • Personenstandsurkunden (Standesamt des jeweiligen Ausstellungsortes)
  • Unikate, wie z.B. Führerschein oder elektronischer Aufenthaltstitel etc. (ausstellende Behörde)

Bitte bringen Sie nur Ihre Originaldokumente mit. Die Kopien von Ihrem Original fertigen wir selbst, um den hohen Zeitaufwand für den Abgleich fremd erstellter Kopien zu vermeiden.

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften:

Der Bürgerservice ist befugt, Beglaubigungen von Unterschriften vorzunehmen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. 
Generalvollmachten und die Erteilung von Vollmachten für die Regelung von Vermögensangelegenheiten bedürfen einer öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar oder das Amts- oder Ortsgericht.

Bitte bringen Sie zur Unterschriftsbeglaubigung einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit und unterschreiben Sie das Dokument erst im Beisein der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bürgerservices.

Gebühren:

3,00 Euro pro zu beglaubigendem Dokument zuzüglich 0,25 Euro pro Kopie.
Unterschriftsbeglaubigung: 6,00 Euro.

Beglaubigungen für Rentenzwecke, z.B. für die Deutsche Rentenversicherung oder eine Zusatzversorgungskasse sind gebührenfrei und werden ebenfalls vom Bürgerservice durchgeführt.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bürgerservice im Rathaus

Kreisstadt Dietzenbach

Europaplatz 1
63128 Dietzenbach