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Benennung zur/zum Sachverständigen zur Durchführung von Sachkundeprüfungen und Wesensprüfungen gemäß HundeVO beantragen

Volltext

Hunde, die der Verordnungsgeber aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit oder anlassbezogen als potenziell gefährlich ansieht, müssen einem Wesenstest  unterzogen werden. Die Halter der sogenannten »gefährlichen Hunde« sowie weitere Personen, die das Tier im öffentlichen Raum führen, müssen zusätzlich eine Sachkundeprüfung ablegen. Zuständig für die Durchführung von Wesenstest sowie Abnahme der Sachkundeprüfungen sind ausschließlich Sachverständige, die durch das Regierungspräsidium Darmstadt nach verbindlichen Standards benannt wurden.

Verfahrensablauf

Zu Aufnahme in die vom Regierungspräsidium Darmstadt zu führende Sachverständigenliste können Sie sich formlos schriftlich bewerben.

Im Anschluss an die Benennung führt Sie das Regierungspräsidium Darmstadt in der Liste der sachverständigen Personen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der hessischen HundeVO

Beendigung der gutachterlichen Tätigkeit

Im Falle des freiwilligen Verzichts bzw. nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres werden sachverständige Personen nicht mehr in der beim Regierungspräsidium Darmstadt zu führenden Liste der sachverständigen Personen oder Stellen benannt.

Folgende Umstände Können dazu führen, dass Sie nicht mehr benannt werden

  • Unzuverlässigkeit der sachverständigen Person;
  • Nichtbeachtung der Wesens- bzw. Sachkundeprüfungsstandards;
  • 2 Jahre nach Aufgabe der praktischen tierärztlichen Tätigkeit *;
  • 2 Jahre nach Aufgabe der Leistungsrichtertätigkeit beim VDH e.V. *;
  • 2 Jahre nach Beendigung des aktiven Polizeidienstes *.
    * In diesen Fällen ist bei Nachweis entsprechender (aktueller) Fortbildungsmaßnahmen auch über den Ablauf der 2 Jährigen Karenzzeit hinaus eine Fortsetzung der gutachterlichen Tätigkeit möglich.

Soweit die Standards zur Durchführung von Wesens- und/oder Sachkundeprüfungen nicht beachtet wurden, können Sie zunächst verwarnt bzw. abgemahnt und zur strikten Beachtung der Standards angehalten werden.

Ansprechpunkt

An das Regierungspräsidium Darmstadt

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Benennung als Sachverständige/r nach der HundeVO:

Bewerberinnen und Bewerber für die Tätigkeit als sachverständige Person erfüllen folgende Voraussetzungen:

  • Erfolgreiche Teilnahme, mit mehreren Hunden, an der Schutzhundprüfung III.
  • Erfolgreiche Teilnahme an der Fährtenhundprüfung.
  • Übungsleitertätigkeit bei einem von der FCI (Fédération Cynologique Internationale) anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder -verein.
  • Mindestens 5 Jahre Leistungsrichter bei einem von der FCI anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder -verein

oder

  • Teilnahme an 2 Lehrgängen für Diensthundführerinnen / Diensthundführer an der Hessischen Polizeischule - Fachbereich Diensthundwesen - mit Abschlussprüfung.
  • Mehrjährige Tätigkeit als Diensthundführerin / Diensthundführer.
  • Teilnahme an einem Seminar für Ausbildungsleiterinnen / Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen an der Hessischen Polizeischule - Fachbereich Diensthundwesen -.
  • Mehrjährige Tätigkeit als Ausbildungsleiterin / Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen.
  • Teilnahme an einem Lehrgang für Spürhunde an der Hessischen Polizeischule - Fachbereich Diensthundwesen - mit bestandener Abschlussprüfung.
  • Praktische Tätigkeit als Ausbildungsleiterin / Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen im Spürhundbereich.

Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmediziner erfüllen folgende Voraussetzungen:

  • Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie

oder

  • Tierarzt mit
    • mindestens 3 Jahre Kleintierpraxis,
    • mindestens 60 Stunden ATF-Fortbildung zur Problematik gefährlicher Hunde

und

  • entweder 10 Begutachtungen in Gegenwart eines bereits benannten Sachverständigen

oder

  • nachweislich praktische langjährige Tätigkeit als Hundeausbilder

oder

  • verhaltenstherapeutische Tätigkeit in der jeweiligen Praxis in dem Umfang von wenigstens 10 dokumentierten Therapiefällen; 5 davon müssen in Form eines ausführlichen Fallberichtes mit Referenzen bearbeitet worden sein.

Erforderliche Unterlagen

Dem formlosen Antrag sind beizufügen:

  • Lebenslauf
  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Qualifikationsnachweise zu den geforderten Voraussetzungen (Originalzeugnisse oder beglaubigte Fotokopien)
  • schriftliche Erklärung, dass Sie sich im Falle der Aufnahme in die Sachverständigenliste zur strikten Beachtung der jeweils gültigen hessischen Standards zur Durchführung von Wesens- und Sachkundeprüfungen verpflichten

Kosten

Keine.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
 

Onlinedienste

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

  • Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 18 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Luisenplatz 2
    64283 Darmstadt

    Öffnungzeiten:
    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

  • Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 18 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Öffnungzeiten:
    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr