Inhalt

Berufliche Weiterbildung, Förderung beschäftigter Arbeitnehmer (SGB)

Leistungsbeschreibung

Als Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit während der Zeit einer beruflichen Weiterbildung Ihrer Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Weiterbildung muss dazu unter anderem wegen eines fehlenden Berufsabschlusses als notwendig anerkannt worden sein und im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden.

Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt können bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Wird die Arbeitsleistung nur zeitweise durch die Weiterbildung eingeschränkt, orientiert sich die Zuschusshöhe an dem anteiligen Ausfall der Arbeitsleistung.

Berücksichtigungsfähig sind das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt, sowie pauschaliert der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Verfahrensablauf

Der Arbeitsentgeltzuschuss muss durch den Arbeitgeber beantragt werden. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an den Arbeitgeber aus.

An wen muss ich mich wenden?

  • Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet
  • wenn der Arbeitnehmer einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II angehört:
    • das Jobcenter der Kommune und der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet oder
    • die optierende Kommune, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet oder
    • die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet (wenn es kein Jobcenter oder optierende Kommune gibt)

TIPP: Als Arbeitgeber können Sie sich auch direkt an den für Sie zuständigen gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter wenden.

Voraussetzungen

  • Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
    • über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als 4 Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
    • über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als 4 Jahre andauernden Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und/oder Pflege eines Angehörigen der Pflegestufe I bis III eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
    • nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht 3 Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  • Wegen der Teilnahme an der Weiterbildung kann ganz oder zeitweise die Arbeitsleistung nicht erbracht werden.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht über die Gesamtdauer der Weiterbildung hinaus fort. Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer für die Dauer der Weiterbildungsteilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei.
  • Die Maßnahme führt zu einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Berufsabschluss, dessen reguläre Ausbildungsdauer mindestens 2 Jahre beträgt.

Der Anspruch auf Arbeitsentgeltzuschuss entfällt, wenn die Teilnahme an der Maßnahme abgebrochen wurde.

Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.

HINWEIS: Sofern die individuellen Voraussetzungen des Arbeitnehmers sowie die Zulassung (Zertifizierung) des Weiterbildungsträgers und der Weiterbildungsmaßnahme vorliegen, kann eine Co-Finanzierung der Weiterbildungskosten im Rahmen der Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Dritten Sozialgesetzbuch (§ 81f. SGB III) an den Arbeitnehmer gewährt werden. Lassen Sie sich dazu von der für Sie zuständigen Stelle beraten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formulare Berufliche Weiterbildung - siehe unter Anträge/Formulare 

Antragstellung

Dem vom Arbeitgeber zu stellenden Antrag auf Arbeitsentgeltzuschuss muss eine Erklärung des Arbeitnehmers beigefügt werden.

Beginn der Förderung

Umgehend nach dem Beginn der Förderung muss eine Bescheinigung des Trägers vorgelegt werden, die nachweist, dass der Arbeitnehmer an der Bildungsmaßnahme teilnimmt.

Nach der Förderung

Nach der Förderung (beziehungsweise unverzüglich bei Veränderungen) ist durch den Arbeitgeber eine Erklärung zur Gewährung des Arbeitsentgeltzuschusses für die Weiterbildung Beschäftigter (Beschäftigungsnachweis) abzugeben. Der Arbeitnehmer muss diese Erklärung ebenfalls unterschreiben. Innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Förderzeitraumes ist der Nachweis über die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Lohn-/ Gehaltsbelege) vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Für Sie als Antragsteller fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Förderung muss rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildung beantragt werden.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Für Ihren Wohnort wurde leider keine zuständige Stelle gefunden.