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Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Sachkundenachweis / Fortbildungsveranstaltungen

Volltext

Bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit Stoffen, die die Ozonschicht schädigen weil sie zum Abbau dieser führen, dürfen nur von bestimmten Personen durchgeführt werden. Diese Personen müssen unter anderem zuverlässig sein, über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben.

Ein Nachweis der Sachkunde kann beispielsweise erbracht werden, indem Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Gemäß § 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung dürfen nur solche Anbieter Fortbildungsveranstaltungen durchführen, die durch die zuständige Stelle anerkannt sind.

Auf Antrag kann eine Befreiung von der Notwendigkeit einer technischen und handwerklichen Ausbildung ausgesprochen werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass er vergleichbar qualifiziert ist.

Ansprechpunkt

Als Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sowie bezüglich einer Befreiung von der Ausbildungsnotwendigkeit wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits- und Umweltschutz Frankfurt

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag,
  • Lehrgangsplan, 
  • Liste mit Qualifikation der Lehrkräfte,
  • Geräteliste,
  • Teilnahmebescheinigungsmuster

Kosten

Die Kosten für die Anerkennung als berechtigte Stelle richten sich nach dem Zeitaufwand, gemäß der allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung des Geschäftsbereiches.

Frist

Die Anerkennung muss vor dem ersten Seminar erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.3 - Strahlenschutz, Chemikalienrecht

Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Öffnungzeiten:
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr