Chemischreinigungsanlagen / Immissionsschutz
Volltext
Die Errichtung und der Betrieb einer Chemischreinigungsanlage unterliegt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht - in Abhängigkeit von den eingesetzten Lösemitteln - den Vorschriften der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) oder der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV). Vor der Inbetriebnahme hat der Betreiber der Anlage diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das für den künftigen Betriebsort der Chemischreinigungsanlage zuständige Regierungspräsidium.
Erforderliche Unterlagen
Die benötigten Anzeigeunterlagen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Kosten
Die Anzeige einer Chemischreinigungsanlage ist kostenlos.
Die Überwachung des laufenden Betriebes einer Chemischreinigungsanlage ist gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) und richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand.
Die Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen der 2. BImSchV (§ 19 Abs. 2) kostet 900,00 Euro.
Die Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen der 31. BImSchV (§ 11) kostet zwischen 600,00 Euro und 6.000,00 Euro.
Frist
Die Anzeige der Chemischreinigungsanlage hat vor der Inbetriebnahme durch den Betreiber zu erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
- Für Anzeigen von Chemischreinigungsanlagen - § 12 Abs. 1 der 2. BImSchV
- Für Anzeigen von Chemischreinigungsanlagen - § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV
- Für Anträge für Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen - § 19 Abs. 2 der 2. BImSchV
- Für Anträge für Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen - § 11 der 31. BImSchV
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige der Chemischreinigungsanlage nach der 2. BImSchV oder 31. BImSchV entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Vorschriften, wie z.B. dem Baurecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und sonstiger gewerberechtlicher Regelungen.
Es erfolgt keine Bestätigung der Anzeige durch die zuständige Behörde.