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Eigenheimzulage auszahlen

Volltext

Mit dem Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist auch Ihr Anspruch auf Auszahlung der jährlichen Förderung von höchstens 1.250 Euro, zuzüglich 800 Euro für jedes Kind verbunden. Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich acht Jahre. Er beginnt mit dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung der Wohnung.

Verfahrensablauf

Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage beinhaltet auch die Angaben zur Auszahlung der Förderung.   
Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März auszuzahlen. In den meisten Fällen erfolgt die Auszahlung jedoch gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Bescheides. Für die Folgejahre erfolgt die Auszahlung ohne Antrag und basiert auf dem Festsetzungsbescheid des Erstjahres. Das bedeutet: Wenn sich die Verhältnisse beim Berechtigten im Förderzeitraum nicht ändern, reicht ein einmaliger Antrag aus, um acht Jahre lang die Eigenheimzulage zu erhalten.
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung jedoch eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen.
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt, dieses finden Sie unter:

Zuständige Stelle

Für die Festsetzung und Auszahlung ist das Finanzamt zuständig, das für die Festsetzung Ihrer Einkommensteuer zuständig ist (in der Regel Ihr Wohnsitzfinanzamt).

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Auszahlung der Eigenheimzulage ist die Festsetzung der Eigenheimzulage mit einem entsprechenden Bescheid vom zuständigen Finanzamt.

Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass

  • Sie mit der Herstellung des Objektes im Inland noch bis zum 31.12.2005 begonnen haben. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird ; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
  • Sie das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen bzw. unentgeltlich an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen.
  • Sie einen Antrag nach amtlichem Vordruck beim Finanzamt stellen.
  • Ihre Einkünfte im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr eine bestimmte Betragsgrenze nicht übersteigen.

Sie sind verpflichtet jede Änderung, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Eigenheimzulage innerhalb des Förderzeitraumes führt, unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. Änderungen sind insbesondere:

  • die Geburt eines weiteren Kindes, die Beendigung der Berufsausbildung des Kindes, die Veränderung der Einkünfte des Kindes, dadurch kann sich die Höhe des Kinderzuschlags ändern;
  • die Bewilligung von Zuschüssen, dadurch kann sich die Bemessungsgrundlage ändern und damit die Höhe der Eigenheimzulage;
  • Trennung bei Eheleuten
  • keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder zu unentgeltlichen Wohnzwecken von Angehörigen mehr.

Erforderliche Unterlagen

  • Bankverbindung für die Auszahlung der Eigenheimzulage

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Gemäß § 15 Abs. 1 EigZulG sind f ür die Festsetzung der Eigenheimzulage die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden.

Nach § 155 Abs. 5 AO sind für die Festsetzung einer Steuervergütung die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Demnach beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich 4 Jahre. Der Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist hängt vom Entstehen des Anspruchs auf Eigenheimzulage ab (§ 170 Abs. 1 AO). Gemäß § 10 EigZulG ist dies der Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und für die weiteren Jahre des Förderzeitraums der Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage kann mit einem Einspruch angefochten werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei der landesspezifischen bayerischen Eigenheimzulage handelt es sich um eine andere Förderung.

Onlinedienste

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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