Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung (HwO)
Volltext
Eine Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 7b HwO kann erteilt werden, wenn eine einschlägige Ausbildung abgeschlossen und eine mindestens 6 Jährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens 4 Jährigen leitenden Funktion im beantragten Handwerk oder einem hiermit verwandten Handwerk nachgewiesen wurde.
Mit einer erteilten Ausübungsberechtigung erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle. Eine Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.
Achtung:
Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen antragsbegründenden Unterlagen einreichen.
Sofern Sie sich hiermit einverstanden erklären, kann die Handwerkskammer eine Stellungnahme der zuständigen Innung oder Berufsvereinigung zu Ihrem Antrag einholen.
Ansprechpunkt
an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Voraussetzungen
- Den Antrag kann nur eine natürliche Person stellen.
-
Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfordert:
- Abschluss einer einschlägigen Ausbildung in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk. Möglich ist auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn dieser von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung anerkannt worden ist.
-
Zusätzlich eine mindestens 6 Jährigen Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens 4 Jährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk, einem verwandten Handwerk oder einem dem Handwerk entsprechenden Beruf. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Falls kein Nachweis der erforderlichen kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Sachkenntnisse vorliegt, kann dieserzum Beispiel durch die Teilnahme an Lehrgängen erbracht werden..
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über Ihren Ausbildungsabschluss (zum Beispiel: Gesellenbrief)
-
Nachweis zu Ihrer Berufserfahrung und der leitenden Tätigkeit (zum Beispiel: qualifiziertes Arbeitszeugnis)
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung beträgt 650,00 Euro. Bei Ablehnung des Antrags oder bei Rücknahme, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Frist
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Hinweise (Besonderheiten)
Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.