Einzelhandel mit explosionsgefährlichen Stoffen, Anzeige
Volltext
Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt ein Unternehmer eine Erlaubnis. Mit dieser erhält das Unternehmen das Recht mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen bzw. bestimmte Tätigkeiten ausüben zu dürfen.
Als Ergebnis wird eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ausgestellt.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Dokument
- Gewerbeanmeldebestätigung
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- Sachkundenachweis
- Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Körperlicher Eingnungsnachweis
- Formloser Antrag
- Nachweis Haftpflichtversicherung
Kosten
Es werden Gebühren in der Höhe von 102,26 Euro - 2.812,11 Euro erhoben.
Frist
Es sind keine Fristen festgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Sprengstoffgesetz
Rechtsbehelf
Klage innerhalb 4 Wochen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.