Förderung von Kinderwunschbehandlungen Bewilligung
Volltext
Wenn Sie als Paar einen unerfüllten Kinderwunsch haben, können Sie einen staatlichen Zuschuss für die Kosten einer Kinderwunschbehandlung beantragen. Sie müssen den Antrag gemeinsam als Paar und vor Beginn der Behandlung stellen. Den Zuschuss gibt es in Hessen ausschließlich zum vierten Behandlungsversuch. Welche Behandlungszyklen genau gefördert werden, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Sie müssen den Zuschuss in Hessen einmal für den vierten Behandlungsversuch beantragen. Es werden nur bestimmte Arten der Behandlung unterstützt::
- In-vitro-Fertilisation (IVF)
- Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
Die Notwendigkeit der Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt bescheinigt werden.
Verfahrensablauf
- Sie können den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung in Papierform beantragen.
- Sie geben den Antrag auf Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
- Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.
- Nachdem Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben, lassen Sie die Kinderwunschbehandlung durchführen.
- Nach der Behandlung müssen Sie den Antrag auf Auszahlung des Zuschusses innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides stellen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Gießen
Voraussetzungen
Es werden nur Paare gefördert. Eine Person davon muss eine Frau sein beziehungsweise eine Person, die weibliche Fortpflanzungsorgane besitzt und das zu zeugende Kind austragen soll. Folgende Paare werden gefördert:
- Verschiedengeschlechtliche, gleichgeschlechtliche oder diverse Ehepaare.
- Gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammenleben.
- Verschiedengeschlechtliche, gleichgeschlechtliche oder diverse Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
Außerdem müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie leben zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Behandlung in dem Bundesland, in dem Sie den Zuschuss beantragen (Hauptwohnsitz).
- Das Alter der Person, die schwanger werden soll, ist zwischen 25 und 40 Jahren.
- Das Alter der anderen Person ist zwischen 25 und 50 Jahren.
- Sie haben eine ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit.
- Sie erfüllen die Voraussetzungen zur künstlichen Befruchtung nach § 27a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) - soweit anwendbar.
- Die Behandlung muss von einem reproduktionsmedizinischen Zentrum in Hessen durchgeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Gemeinsame schriftliche Erklärung
- Die Erklärung ist Teil des Antragsformulars.
- Sie erklären, dass sie ungewollt kinderlos sind.
- Sie erklären, dass sie nicht dauerhaft getrennt leben.
- Sie erklären, dass mit der Behandlung noch nicht begonnen worden ist.
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Legen Sie Ihrem Antrag bitte folgende Unterlagen bei:
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bei gesetzlich krankenversicherten Paaren:
- ärztliche Bestätigung des reproduktionsmedizinischen Zentrums zur Notwendigkeit der Maßnahme und den voraussichtlichen Kostenplan für den vierten Behandlungsversuch (Formular),
- Kopie der Personalausweise (beidseitig) und ggf. aktuelle Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel
- Kopie der Eheurkunde bzw. der Lebenspartnerschaftsurkunde oder bei nichtverheirateten Paaren die Erklärung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes,
- Kostenübernahme- oder Negativbescheid der Krankenkasse.
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bei Privatversicherten (ggf. Beihilfeberechtigten):
- ärztliche Bestätigung des reproduktionsmedizinischen Zentrums zur Notwendigkeit der Maßnahme und den voraussichtlichen Kostenplan für den vierten Behandlungsversuch (Formular),
- Kopie der Personalausweise (beidseitig) und ggf. aktuelle Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel
- Kopie der Eheurkunde bzw. der Lebenspartnerschaftsurkunde oder bei nichtverheirateten Paaren die Erklärung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes,
- Kostenübernahme- oder Negativbescheid der Krankenkasse/Beilhilfestelle
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bei gesetzlich krankenversicherten Paaren:
Kosten
Keine
Frist
Der Zuschuss muss vor dem Beginn der Behandlung beantragt werden. Die Behandlung darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids durchgeführt werden.
Bearbeitungsdauer
Variabel, je nach Antragsvolumen und Haushaltsbudget.
Rechtsgrundlage(n)
- § 27a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förde-rung von Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
- Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Land Hessen
Rechtsbehelf
Klage
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen.
- Der Bund unterstützt nur heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare.
- Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.