Förderung von Kinderwunschbehandlungen Verwendungsnachweisprüfung
Volltext
Wenn Sie den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und einen entsprechenden Zuwendungsbescheid bekommen haben, können Sie die Kinderwunschbehandlung durchführen lassen.
Nachdem Sie eine Kinderwunschbehandlung hatten, können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beantragen.
Verfahrensablauf
Nach Durchführung der Maßnahme können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung postalisch beantragen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie den Auszahlungsbescheid.
Der Auszahlungsbetrag wird Ihnen nach Erhalt des Auszahlungsbescheides auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Gießen
Voraussetzungen
Der Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung kann nur ausgezahlt werden, wenn:
- Sie den Zuschuss vor Behandlungsbeginn beantragt haben,
- Sie den Zuwendungsbescheid über den Zuschuss vor Behandlungsbeginn bekommen haben,
- Sie den Auszahlungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt haben,
- die Kinderwunschbehandlung so durchgeführt wurde, wie es auf dem Behandlungsplan vorgesehen war, den Sie bei der Beantragung des Zuschusses vorgelegt haben.
Erforderliche Unterlagen
- Rechnungsoriginale der Reproduktionseinrichtung und gegebenenfalls anderer Leistungserbringer über die Behandlungskosten sowie Kassenbelege und Originalrezepte für die bezogenen Medikamente
- auf die Behandlungs- sowie Medikamentenkosten bezogene Leistungsnachweise der Krankenkasse, der Beihilfestelle oder anderer Kostenträger
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
Bearbeitungsdauer
Abhängig von Anzahl der Auszahlungsanträge.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion; Kapitel 8
- § 27a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Land Hessen
Rechtsbehelf
Klage
Hinweise (Besonderheiten)
Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen. Der Bund unterstützt nur heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare.
Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.