Fahrberechtigung (sog. Feuerwehrführerschein) beantragen
Volltext
Die Freiwilligen Feuerwehren, die anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes können ihren ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern den Erwerb einer Fahrberechtigung, den sogenannten "Feuerwehrführerschein", zum Führen ihrer Einsatzfahrzeuge ermöglichen.
Mit der Fahrberechtigung dürfen die ehrenamtlichen Angehörigen der genannten Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen
- Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 4,75 Tonnen, auch mit Anhängern (kleine Fahrberechtigung),
- Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen, auch mit Anhängern (große Fahrberechtigung),
auf öffentlichen Straßen führen.
Hinweis:
Die Fahrberechtigung berechtigt nur zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung (keine Privatfahrten), und zwar im gesamten Bundesgebiet.
Einweisungsberechtigte
Die Freiwilligen Feuerwehren oder Organisationen bestimmen die Einweisungsberechtigten selbst. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen Angehörige der einweisenden Freiwilligen Feuerwehr oder Organisation oder einer anderen einweisungsberechtigten Feuerwehr oder Organisation sein,
- Alter: mindestens 30 Jahre,
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder der Klasse 3 seit mindestens 5 Jahren,
- Belastung im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister) mit nicht mehr als 3 Punkten
Die Freiwillige Feuerwehr oder die Organisation kann zur letztgenannten Voraussetzung von den Einweisungsberechtigten eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
Daneben sind auch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer (im Sinne des Fahrlehrergesetzes) mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE einweisungsberechtigt. Zudem kann die Einweisung auch organisationsübergreifend erfolgen.
Die Entscheidung, ob feuerwehr- oder organisationseigene Kräfte bzw. Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer die Einweisung vornehmen, obliegt den Gemeinden als den Trägern der Feuerwehren und den Organisationen.
Prüfungsberechtigte
Für die prüfungsberechtigten Personen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Einweisungsberechtigten. Zudem darf Prüferin/Prüfer mit der einweisenden Person nicht identisch sein.
Ansprechpunkt
An die für Ihren Dienstort zuständige Ordnungsbehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt (Bestimmung des Sachgebiets obliegt der Behördenleitung); es ist keine Antragstellung vor Beginn der Einweisung und Abschluss der Prüfung erforderlich. Die betreffende Person muss sich nur entscheiden, ob sie sich um eine kleine oder große Fahrberechtigung bewirbt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 10a, 15 und 16 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 6 Absatz 5 StVG
- Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Widerspruch nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist möglich.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen Ihrem formlosen Ersuchen bei der Ordnungsbehörde (im Regelfall die Führerscheinstelle) folgende Unterlagen beilegen:
- Führerschein der Klasse B sowie
- Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 3 der Verordnung) oder zum Erwerb der großen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 4 der Verordnung).
Kosten
24,30 Euro nach Gebührennummer 201 (5,10 Euro) und Gebührennummer 202.10 (19,20 Euro) gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Formulare
- Muster: Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung
- Muster: Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der großen Fahrberechtigung
- Muster: Kleine Fahrberechtigung
- Muster: Große Fahrberechtigung
(Anlagen 3 -6 zur Hessischen Fahrberechtigungsverordnung - HFbV)