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Fahrverbot in Umweltzonen - Ausnahmegenehmigung

Volltext

Zur Verbesserung der Luftqualität hat Hessen in einigen Städten Umweltzonen eingerichtet. Umweltzonen dürfen nur noch von Fahrzeugen befahren werden, die

  • generell von der Plakettenpflicht befreit sind (siehe generelle Ausnahmen),
  • über eine grüne Plakette oder
  • eine entsprechende Ausnahmegenehmigung (siehe individuelle Ausnahmen)

verfügen. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen wegen ihrer besonders hohen Emissionen grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren.

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Generelle Ausnahmen

Die im Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) aufgelisteten Fahrzeuge bedürfen weder einer Feinstaubplakette noch einer Ausnahmegenehmigung, um in eine Umweltzone einzufahren. Darunter fallen:

  • Mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • 2 - und 3 rädrige Kraftfahrzeuge,
  • zivile Bundeswehrfahrzeuge und Truppenfahrzeuge,
  • Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" in ihrem Schwerbehindertenausweis,
  • Krankenwagen und entsprechend gekennzeichnete Arztwagen,
  • Oldtimer mit H-Kennzeichen.
     

Individuelle Ausnahmen

Befreiung auf Antrag

Ausnahmegenehmigungen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte können gewährt werden, wenn die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen kumulativ (gemeinsam) und bei Fahrzeughaltern mit Wohn- oder Firmensitz außerhalb der Umweltzone zusätzlich mindestens eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dauer der Ausnahme ist auf das angemessene Maß zu beschränken und dem nachgewiesenen Bedarf anzupassen.

  • Allgemeine Voraussetzungen
    • Das Kraftfahrzeug wurde vor einem bestimmten Zeitpunkt (genaues Datum im jeweiligen Luftreinhalteplan) auf den Fahrzeughalter zugelassen.
    • Eine Nachrüstung des Fahrzeuges, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich. Die Nicht-Nachrüstbarkeit ist durch Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
    • Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.
    • Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann.

Die Grenzeinkommen für die Zumutbarkeit einer Fahrzeugersatzbeschaffung richten sich bei Annahme eines pfändbaren Betrags von 100,00 Euro als Grenze nach der jeweils aktuell geltenden Pfändungstabelle.

Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.

Ausnahme:
Für Bewohner oder Gewerbetreibende mit Sitz in den jeweiligen Umweltzonen müssen die allgemeinen Voraussetzungen in Bezug auf die technische Nicht-Nachrüstbarkeit und die wirtschaftliche Nichtzumutbarkeit für einen jeweils befristeten Zeitraum nicht gleichzeitig erfüllt sein, sondern es reicht, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen nachgewiesen werden kann.

  • Besondere Voraussetzungen für bestimmte Fahrtzwecke
    Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahme von Verkehrsverboten erteilt werden:
    • Private / gewerbliche Fahrtzwecke
      • Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
      • Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste,
      • Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen,
      • Quell- und Zielfahrten von Reisebussen sowie
      • Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
    • Öffentliche Fahrtzwecke
    • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten sowie
    • Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
    • Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
    • Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben),
    • Reisebusse, soweit durch eine technische Umrüstung die Garantie des Herstellers für die Motorlaufleistung erlischt sowie
    •  Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.
    • Besondere Voraussetzungen aus sozialen oder kraftfahrzeugbezogenen Gründen

Ausnahmegenehmigungen, die von anderen Stellen erteilt worden sind

  • Vereinfachter Nachweis im Genehmigungsverfahren 
    Beantragt der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, die vor nicht mehr als einem Jahr erteilt worden ist, eine weitere Ausnahmegenehmigung für besondere Fahrtzwecke für eine andere Umweltzone in Hessen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen nicht erneut geprüft werden. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen reicht die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung aus.
  • Gegenseitige Anerkennung
    Die örtlich zuständigen Behörden erkennen innerhalb Hessens erteilte Ausnahmegenehmigungen, die für Fahrtzwecke aus sozialen oder kraftfahrzeugbezogenen Gründen erteilt wurden, gegenseitig an. Zum Nachweis muss die erteilte Ausnahmegenehmigung auf den entsprechenden Zweck verweisen und gut sichtbar im Kraftfahrzeug ausgelegt werden.

Befreiungen von Amts wegen
In einer Allgemeinverfügung der jeweiligen Städte werden neben den in Anhang 3 zur 35. BImSchV bereits aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen

  • Fahrzeuge bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit roten Kennzeichen nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV,
  • Fahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die über den orangenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen sowie
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO

von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
 

Ansprechpunkt

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen können formlos schriftlich beim Straßenverkehrsamt der jeweiligen Stadtverwaltung gestellt werden.

Frist

Einzelausnahmegenehmigungen werden für die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt.
Die Verlängerung einer Einzelfallgenehmigung ist möglich, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
 

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen können Sie auf den Internetseiten der betroffenen Städte erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung I,
  • Herstellerbescheinigung, dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist,
  • Einkommensnachweis bzw. Bescheinigung eines Steuerberaters, dass der Kauf eines anderen Fahrzeugs wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
  • ausführliche Begründung, warum die Umweltzone befahren werden muss.

Kosten

Die Kosten für die Plakette sowie die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung) sind in der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geregelt. Demnach liegt der Rahmen für die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV je Fahrzeug zwischen 10,00 Euro - 100,00 Euro.

Dabei ist folgende Staffelung vorgesehen:

  • 20,00 Euro für Genehmigungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Monat.
  • 50,00 Euro für Genehmigungen mit einer Laufzeit von 6 Monaten.
  • 100,00 Euro für Genehmigungen mit einer Laufzeit von einem Jahr.
  • 20,00 Euro für ablehnende Bescheide. In diesem Fall wird der Antragsteller vorher schriftlich informiert, damit er die Gelegenheit hat, den Antrag schriftlich zurückzuziehen

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