Finanzanlagenvermittler - Anzeige nach § 21 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Volltext
Neben der Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer müssen Sie bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweils
- mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen,
- mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragten Personen oder
- die bei einer juristischen Person nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten
anzeigen.
Ansprechpunkt
Zuständig ist in Hessen in der Regel die Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk der Betriebssitz des Antragstellers liegt oder liegen soll: Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen-Friedberg, Hanau, Kassel, Lahn-Dill, Limburg, Offenbach oder Wiesbaden.
Aufgrund von Zusammenarbeitsvereinbarungen wird die Anzeige
- von der IHK Limburg zentral für die mittelhessischen IHKn (Lahn-Dill, Gießen-Friedberg, Limburg),
- von der IHK Wiesbaden auch für die IHK Hanau
entgegengenommen.
Erforderliche Unterlagen
-
(Formlose) Anzeige mit folgenden Angaben zu der betreffenden Person:
- Vor- und Familienname
- ggf. Geburtsname, sofern dieser vom Familiennamen abweicht
- Staatsangehörigkeit/-en
- Geburtstag und -ort
- aktuelle Anschrift
- Von dem Gewerbetreibenden der Nachweis seiner Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler oder die Bekanntgabe des Aktenzeichens des Erlaubnisbescheids
Kosten
Die Gebühr für die Anzeige richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen IHK.