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Fluglärm - Aufwendungen für baulichen Schallschutz beantragen

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Sie wohnen in der Nähe des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main? Dann kennen Sie den Lärm, den startende und landende Flugzeuge und Hubschrauber verursachen.

Die hessische Landesregierung betrachtet die Minimierung des Fluglärms als Daueraufgabe von höchster Priorität.

Ein wichtiger Schritt hin zu einem besseren Schutz vor Fluglärm wird mit der Finanzierung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes erreicht.

Hierzu kann nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) i. V. m. der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main ein Anspruch auf Aufwendungserstattung der Kosten für den Einbau von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes geltend gemacht werden.

Zusätzlich zu dem bundesgesetzlichen Anspruch hat das Land Hessen einen Regionalfonds eingerichtet, in den sowohl das Land Hessen als auch die Fraport AG einzahlen. Nach dem Regionalfondsgesetz i. V. m. den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung (Förderrichtlinien) werden über das Fluglärmgesetz hinaus Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen für zusätzliche Maßnahmen des baulichen Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas, wie etwa für den Einbau von Schallschutzfenstern oder Klimaanlagen gewährt.

Verfahrensablauf

Nach Einreichen des Antrags und der antragsbegründenden Unterlagen werden in der Regel vor Ort durch einen Prüfingenieur die zur Berechnung des Bauschalldämmmaßes erforderlichen Daten erhoben. Danach werden die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung des gesetzlich geforderten Bauschalldämmmaßes festgelegt und Sie erhalten eine Zusicherung über die erstattungsfähigen Maßnahmen.

Sie lassen die zugesicherten Maßnahmen durchführen und legen die Rechnungen und Einbauprotokolle dem Regierungspräsidium Darmstadt vor.

Nach Prüfung der Verwendungsnachweise und Anhörung der Antragsteller sowie der Fraport AG ergeht ein Festsetzungsbescheid. Nach dessen Rechtskraft wird der festgesetzte Betrag ausgezahlt.

Der Zuschuss nach Regionalfondsgesetz i. V. m. den Förderrichtlinien ist ebenfalls zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Kurzbeschreibung des geplanten Vorhabens sowie
  • den Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs über die Durchführung des geplanten Vorhabens oder
    die Originalrechnung, sofern das Vorhaben im Zeitraum vom 13.10.2011 bis zur Antragstellung bereits umgesetzt wurde.

Das Regierungspräsidium Darmstadt prüft vorab, ob das eingereichte Vorhaben als Maßnahme des passiven Schallschutzes anerkannt werden kann. Ist dies der Fall, erhält der Antragsteller schriftlich einen positiven Zuwendungsbescheid. Die Zuwendung wird in Höhe von 80 Prozent des bewilligten Zuschusses nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und die restlichen 20 Prozent nach Vorlage der Originalrechnung und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ausgezahlt.

Die Bestandskraft erlangt der Zuwendungsbescheid regelmäßig mit Ablauf der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft schneller herbeiführen, wenn er den Verzicht auf den Rechtsbehelf erklärt. Ein entsprechendes Formblatt zur Unterschrift und Rücksendung an das Regierungspräsidium Darmstadt wird dem Zuwendungsbescheid beigefügt.

Bei der Förderung aus dem Regionalfonds muss der Bürger nicht in Vorleistung treten.

Ansprechpunkt

An das Regierungspräsidium Darmstadt.

Die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter kann auch der im Internet abrufbaren Informationsbroschüre zum Fluglärmgesetz entnommen werden.
 

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer einer Immobilie in der Tagschutzzone 1 oder in der Nachtschutzzone des ausgewiesenen Lärmschutzbereichs oder Ihre Immobilie ist im Fördergebiet der Förderrichtlinien zum Regionalfondsgesetz gelegen. Ob Ihre Immobilie im Lärmschutzbereich oder im Fördergebiet liegt, erfahren Sie auf der folgenden Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt:
    Schallschutzportal
    (Regierungspräsidium Darmstadt)
  • Sie planen die Durchführung von baulichen Schallschutzmaßnahmen oder haben bereits Maßnahmen nach dem 13.10.2011 (Inkrafttreten der Lärmschutzbereichsverordnung) durchgeführt.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterschriebener Antrag im Original
    (siehe unten: "Anträge/Formulare")
  • Auszug Baugenehmigung (in Kopie) oder entsprechender Nachweis einer Baubehörde (z. B. Stempel, Bestätigung etc.);
    mit Genehmigungsvermerk, Ausstellungsdatum und sämtlichen Auflagen, insbesondere Schallschutzmaßnahmen
  • Für nachträgliche bauliche Änderungen/Nutzungsänderungen (z. B. Dachausbauten, sonstige Ausbauten):
    Auszug Baugenehmigung bei Änderungen (in Kopie);
    mit den genehmigten Plänen und sämtlichen Auflagen
  • Soweit vorhanden:
    Baubeschreibung (in Kopie)
    • Beinhaltet eine detaillierte Beschreibung des Objekts: Art der Bauausführung, verbaute Materialien, bauphysikalische Berechnung etc.
    • Die Baubeschreibung ist in der Regel Bestandteil des Bauantrags, des Bau- oder Kaufvertrages bzw. der Kreditunterlagen.
  • Genehmigte Baupläne (in Kopie)
    (Grundrisse, Gebäudeschnitte und Ansichten)
  • Bei denkmalgeschützter Immobilie:
    Nachweis über vorhandenen Denkmalschutz mit den erforderlichen Auflagen
  • Soweit vorhanden:
    Wohnflächenberechnung gemäß der Wohnflächenverordnung

Hinweis:

Sollten Sie keine Baugenehmigungen und Baupläne vorlegen können, ist eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Bauamtes beizufügen, dass auch dort keine Unterlagen mehr bestehen. Für diesen Fall sind Skizzen der Geschossgrundrisse vorzulegen

  • mit Maßangaben,
  • mit Angaben zur Geschosshöhe und
  • mit Angaben der jeweiligen Raumnutzung.

Kosten

Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an, aber ggf. für die Beschaffung benötigter antragsbegründender Unterlagen. Diese werden pauschal erstattet.

Frist

Bitte beachten Sie, dass der Anspruch nach dem Fluglärmgesetz und der Antrag auf Förderung nach dem Regionalfondsgesetz nur innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs bzw. nach Inkrafttreten der Förderrichtlinien geltend gemacht bzw. gestellt werden kann

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Zusicherung und den Festsetzungsbescheid kann Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Formulare

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz

Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt

Öffnungzeiten:
Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr