Güterrechtsregister Einsicht gewähren
Volltext
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Sofern keine Eintragung zu der angefragten Person vorliegt, können Sie eine entsprechende Bescheinigung erhalten (Negativmitteilung).
Verfahrensablauf
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, können Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden. Sofern es eine Eintragung gibt, können Sie vor Ort Einsicht nehmen und/oder eine Abschrift aus dem Güterrechtsregister erhalten. Sofern es keine Eintragung gibt, können Sie eine entsprechende Negativmitteilung beantragen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Amtsgerichten.
Voraussetzungen
Die Einsicht in das Güterrechtsregister ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erfordeltich.
Kosten
Die Einsicht ist gebührenfrei.
Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10,00 Euro (einfache Abschrift nach Nr. 17000 KV GNotKG) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift nach Nr. 17001 KV GNotKG) erhoben.
Vorkasse:
Bezeichnung der Kosten:
Zahlungsweise:
Gegebenenfalls zusätzlich:
Überweisung oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform
Frist
Es sind keine Frsiten zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 64 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters
- § 13 Absatz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 1412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 374 Absatz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG
- § 385 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 386 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
Keiner. Die Einsichtnahme ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein