Installateurverzeichnis - Eintragung
Volltext
Wenn Sie Arbeiten zur Herstellung, Änderung, Instandsetzung und Wartung an Elektro-, Gas- und Wasserversorgungsanlagen ausführen wollen, müssen Sie sich in das Installateurverzeichnis des jeweiligen Versorgungsunternehmens eintragen lassen.
Die Eintragung in das Installateurverzeichnis kann befristet werden. Über die Eintragung wird Ihnen ein Ausweis ausgestellt.
Verfahrensablauf
Der Eintragung in ein Installateurverzeichnis liegt bei Gas und Wasser immer der Abschluss eines Installateurvertrages und bei Strom der Antrag auf Eintragung in das Installateurverzeichnis zu Grunde. Dies geschieht in der Regel immer bei dem Netzbetreiber am Firmensitz des stehenden Gewerbes.
Ansprechpunkt
An das jeweilige örtliche Versorgungsunternehmen bzw. den jeweiligen örtlichen Netzbetreiber.
Voraussetzungen
-
Abgeschlossene Meisterausbildung oder
abgeschlossene Ingenieursausbildung (Bachelor, Master, Diplom) in einem dem Gewerk entsprechenden Fachgebiet oder
gesonderter Sachkundenachweis - Eintragung in die Handwerksrolle
- Gewerbeanmeldung
- Betriebs-/Haftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Werkzeuge, Messgeräte und technischen Vorschriften
Erforderliche Unterlagen
Mit der Antragstellung sind einzureichen:
- Antrag zum Vertragsabschluss,
- Verzeichnis der Werkzeuge, Messgeräte und technischen Vorschriften für Vertragsinstallateure,
- Handwerkskarte,
- Nachweis der Gewerbeanmeldung,
- Befähigungsnachweis (Meisterprüfungszeugnis oder Ingenieururkunde),
- Nachweis der Betriebs-/Haftpflichtversicherung,
- ggf. Zertifikate über die Teilnahme an einer aktuellen Fortbildung.
Kosten
In der Regel fallen keine Gebühren an. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Versorgungsunternehmen/Netzbetreiber nach
Rechtsgrundlage(n)
Ggf. örtliche Wasserversorgungssatzung
- § 12 Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
- § 13 Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
- § 13 Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
- Handwerksordnung (HwO)
Formulare
Der Antrag zum Abschluss eines Installateurvertrages (Gas und Wasser) bzw. zum Eintrag in das Installateurverzeichnis (Elektro) ist beim örtlichen Versorgungsunternehmen bzw. Netzbetreiber erhältlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Soll ein Arbeitnehmer in das Installateurverzeichnis eingetragen werden und für das Unternehmen die Aufgabe der verantwortlichen Fachkraft wahrnehmen, so ist für diesen noch zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen. Außerdem ist der Arbeitnehmer in die Handwerksrolle einzutragen.