Kircheneintritt/Kirchenaustritt
1. Abschnitt
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können den Kirchenaustritt alleine erklären, sofern sie nicht geschäftsunfähig sind.
Kinder zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr benötigen für die Austrittserklärung die Zustimmung eines Personensorgeberechtigten. Der Austritt für Kinder unter dem 12. Lebensjahr kann lediglich durch einen Personensorgeberechtigten erklärt werden.
Um aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft austreten zu können, ist eine persönliche Vorsprache im Bürgerservice (Rathaus) der Kreisstadt Dietzenbach notwendig. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person in Dietzenbach mit Hauptwohnung gemeldet ist.
Bei der Erklärung kann man sich nicht durch einen Dritten vertreten lassen.
Alternativ kann der Austritt aus der Kirche schriftlich und formlos beim Bürgerservice im Rathaus eingereicht werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form (notariell oder beim Ortsgericht) eingereicht werden muss und sich das Wirksamkeitsdatum am Eingangsdatum des Bürgeramtes orientiert.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 30,00 €.
Benötigt wird ein Ausweisdokument und ggf. die Angabe des Taufortes. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich. Wer nicht weiß wo er getauft wurde, kann die Information im Familien-/Stammbuch finden. Bei komplettem Nichtwissen kann das entsprechende Feld im Antrag auch offen bleiben.
Volltext
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Ansprechpunkt
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte
Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.