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Landschaftsschutzgebiet - Befahrerlaubnis

Volltext

Wenn eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Dabei dürfte es sich in der Regel um die untere Naturschutzbehörde handeln.

Ansprechpunkt

An die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst Umwelt - Untere Naturschutzbehörde (UNB)

Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach