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Lasten und Beschränkungen im Grundbuch Löschung

Volltext

Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (zum Beispiel Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.

Wenn eine Person verstirbt, zu deren Gunsten ein Recht (zum Beispiel ein Wohnrecht) im Grundbuch eingetragen ist, kann die Löschung dieses Rechts durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Immobilie beantragt werden.

Die Löschung kann auch beantragt werden, wenn das Recht an eine Bedingung oder eine Befristung gebunden ist und die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.

Verfahrensablauf

  • Löschungsantrag
    Der Antrag ist schriftlich beim Grundbuchamt einzureichen. Antragsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer. Auch die Person, deren Recht gelöscht werden soll, kann den Antrag stellen. Im Rahmen von Kauf- oder Schenkungsverträgen werden die Löschungsanträge in den meisten Fällen durch das Notariat gestellt.
  • Löschungsbewilligung oder Sterbeurkunde
    Die oder der Berechtigte, zum Beispiel eines Nießbrauchrechts, gibt eine Erklärung ab, dass das Recht im Grundbuch gelöscht werden kann. Die Löschung muss ausdrücklich bewilligt werden. Die Bewilligung muss entweder vor einer Notarin oder einem Notar erklärt oder die Unterschrift muss beglaubigt werden.
    Wenn die oder der Berechtigte verstorben ist, reichen Sie mit dem Antrag bitte eine Sterbeurkunde ein.

Zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird

Voraussetzungen

Antrag

Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Beim Tod der oder des Berechtigten oder dem Verzicht auf das Recht erfolgt keine automatische Löschung durch das Grundbuchamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Löschungsantrag
  • Löschungsbewilligung der oder des von der Löschung des Rechts Betroffenen
  • Sterbeurkunde, wenn die oder der Berechtigte verstorben ist

Kosten

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG):

  • Bei Löschung eines Rechts in Abteilung III des Grundbuchs: 0,5 der Gebühr aus dem einzutragenden Recht.
  • Bei Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um 0,1 der Gebühr. Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.
  • Eintragung der Entlassung aus der Mithaft 0,3 der Gebühr aus dem einzutragenden Recht.
  • Feste Gebühr von 25,00 EUR bei Löschung im Übrigen

Bearbeitungsdauer

ist beim zuständigen Grundbuchamt zu erfragen

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis