Luftfahrerscheine: Erwerb und Verlängerung
Volltext
Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Erlaubnis. Zu unterscheiden sind Berechtigungen zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen oder Luftsportgeräten.
Der Erwerb einer Luftfahrererlaubnis erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer genehmigten Flugschule durchgeführt werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilt nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung die Luftfahrererlaubnis (Luftfahrerschein).
Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil:
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Theoretische Prüfung:
Die theoretische Prüfung umfasst u. a. die Fächer Luftrecht, Navigation, Meteorologie, allgemeine Luftfahrzeugkunde, Aerodynamik, menschliches Leistungsvermögen und Verhalten in besonderen Fällen.
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Praktische Prüfung:
Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. Die Flugschule hat die Prüfungsreife des Anwärters zu bestätigen und ihn zur Prüfung anzumelden. In der praktischen Flugprüfung muss der Bewerber bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers nachweisen, dass er die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann. Die praktische Prüfung muss innerhalb von 2 Jahren nach bestandener Theorieprüfung erfolgreich abgelegt sein.
Die konkreten Anforderungen richten sich nach der jeweiligen zu erwerbenden Lizenz.
Hinweis:
Luftfahrerscheine werden mit einer unbegrenzten Gültigkeit erteilt. Davon zu unterscheiden sind die in den Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigungen, die einer zeitlichen Befristung unterliegen und je nach Berechtigung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen verlängert werden können.
Die theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie Sprachkenntnisse müssen aufrecht erhalten bleiben.
Die Rechte der Erlaubnisse für Segelflugzeug- und nicht gewerbsmäßige und nicht berufsmäßige Freiballonführer sind ebenfalls nicht befristet, dürfen aber nur ausgeübt werden, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte fliegerische Mindesterfahrung nachweisen kann.
Verfahrensablauf
Die Anträge auf Erteilung der Luftfahrerscheine sind je nach Zuständigkeit (vgl. "An wen muss ich mich wenden") entweder beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium, beim Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer oder beim Hessischen Luftsportbund e. V. erhältlich.
Für die Verlängerung der Berechtigungen aus der Erlaubnis ist je nach Erlaubnis der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer oder Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer zu erbringen sowie die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nachzuweisen.
Die Verlängerung von Erlaubnissen und Berechtigungen ist vor Ablauf von deren Gültigkeit zu beantragen. Eine Erlaubnis oder Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.
Die Anträge auf Verlängerung sind je nach Zuständigkeit (s. o.) entweder beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium, beim Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer oder beim Hessischen Luftsportbund e. V. erhältlich.
Ansprechpunkt
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt.
(Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen).
Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer, die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Regierungspräsidien. Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Erwerb gliedern sich in 2 Teile:
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Persönliche Voraussetzungen:
- durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
- charakterliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter (abhängig von der jeweiligen Art der Erlaubnis)
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Fachliche Voraussetzungen:
- Ausbildung in Theorie und Praxis mit vorgegebener Mindestanzahl an Starts und Landungen
- erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung
- Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses
- Nachweis von Kenntnissen der im Sprechfunkverkehr verwendeten Sprache (in der Regel Englisch)
- Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses
Hinweis:
Die Voraussetzungen im Einzelnen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung zur Ausbildung durch die Luftfahrerschule
- Anmeldung zur Teilnahme an Prüfungen durch die Luftfahrerschule
- Personalausweis (Kopie)
- Tauglichkeitszeugnis eines flugmedizinischen Sachverständigen
- Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)
- Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Erste-Hilfe-Ausbildung
- 1 Lichtbild
Kosten
Die Kosten richten sich danach, bei welcher Organisation Sie Ihren Luftfahrerschein beginnen und für welche Fluggeräte Sie diese erwerben wollen.
Rechtsgrundlage(n)
- VO (EU) Nr. 1178/2011 (Erlaubnis für Luftfahrer)
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) (Erlaubnis für Luftfahrer)
- § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) (Zuverlässigkeitsüberprüfungen)
- Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
- § 2 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) i. V. m. Anlage Nr. III LuftKostV