Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

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Sie können als Eigentümer einer Wohnung eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen erhalten, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Volltext

Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses

Voraussetzungen

Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Frist

Es sind ggf. Speicher- bzw. Löschfristen zu beachten.

Kosten

Gemäß der Ziffern 421- 424 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) in der jeweils gültigen Fassung können Gebühren anfallen.

Formulare

In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

Ansprechpunkt

Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Für Ihren Wohnort wurde leider keine zuständige Stelle gefunden.