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Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige eines Geldwäschebeauftragten

Volltext

Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben eine Geldw ä schebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der Geldw ä schebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die Verpflichtung betrifft konkret:

  • Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG,
  • Buchmacher oder Buchmacherin im Sinne von § 2 Abs. 1 Rennwett-Lotterie-Gesetz (RennwLottG),
  • Spielbanken,
  • Wettvermittlungsstellen,
  • die Annahmestellen i.S.d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten,
  • Veranstalterinnen oder Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021
  • Für Versicherungsvermittlerinnen oder Versicherungsvermittler, Notarinnen oder Notare, Rechtsdienstleisterinnen oder Rechtsdienstleister,

    Dienstleisterinnen oder Dienstleister, Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmakler und Güterhändlerinnen oder Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11, 13 und 16 GwG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung einer Geldw ä schebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Für Güterhändlerinnen oder Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, erfolgt die Anordnung in einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung. Die Geldwäschebeauftragte oder der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Sie oder er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:

  • Sie Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.
     

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung einer Geldwäschebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihrs oder seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft 
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreterin oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden  

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
    • Anzeigende sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.  
  •   Berechtigte Vertreterin oder Vertreter
    • Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interne/externe Geldwäschebeauftragte oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
  • Betriebssitz im Inland 
    • Die oder der Geldwäschebeauftragte bzw. ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit im Deutschland ausüben.  
  • Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
    • Die oder der Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.  

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer Geldwäschebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters
  • Nachweise über Anzeigeberechtigung:
    • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag). 
  • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 
  • Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
  • Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des entsprechenden Mitarbeiters (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

Kosten

keine

Frist

  • Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragen und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, d.h. die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der oder des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
  • Die Abberufung (»Entpflichtung«) der oder des Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist der Behörde ebenfalls vorab anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige

Rechtsgrundlage(n)

§ 7 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für Bestellung

§ 7 Abs. 4 Geldwäschegesetz (GwG) für Anzeige der Bestellung und Entpflichtung

Ggf. i.V.m. Allgemeinverfügungen gem. 7 Abs. 3 Satz 2 Geldwäschegesetz

Rechtsbehelf

entfällt

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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