Menschen mit wesentlicher Behinderung in einem Wohnheim
Volltext
Menschen mit wesentlicher Behinderung, die auch mit professioneller Unterstützung und ergänzenden Hilfen nicht in einer eigenen Wohnung leben können, erhalten in einem Wohnheim bedarfsgerechte Hilfen und Unterstützungsleistungen.
Ansprechpunkt
Landeswohlfahrtsverband Hessen
- Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung,
- Fachbereich für Menschen mit geistiger Behinderung,
-
Fachbereich für Menschen mit seelischer Behinderung und Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen,
Erforderliche Unterlagen
Es ist ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag einzureichen. Nach Eingang des Antrages werden weitere individuell erforderliche Unterlagen angefordert.
Frist
Die Leistungsbewilligung kann frühestens mit Bekanntwerden des Bedarfs bei dem LWV Hessen oder bei einem Sozialamt erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53-60 SGB XII
Hinweise (Besonderheiten)
Die Unterstützung wird durch einen qualifizierten Leistungsanbieter erbracht. Um die geeigneten Leistungen auszuwählen und den erforderlichen Umfang der Unterstützung festzustellen, findet eine Beratung möglichst unter Teilnahme des Menschen mit Behinderung in der Hilfeplankonferenz der Region statt.