Partnerschaftsgesellschaft anmelden
Volltext
Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine Organisationsform für Freiberufler. Sie ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
Eine Auflistung freier Berufe finden Sie in § 1 Abs. 2 PartGG
Das Besondere an der Partnerschaftsgesellschaft ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften neben dem Vermögen der Partnerschaft grundsätzlich alle Partner gesamtschuldnerisch und persönlich. Waren allerdings nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie für berufliche Fehler. Abweichend davon kann auch eine »Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung« gegründet werden, mit der die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung insgesamt auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden kann. Voraussetzung einer solchen Haftungsbeschränkung sind der Zusatz »mit beschränkter Berufshaftung« oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung im Gesellschaftsnamen und der Abschluss einer erhöhten Berufshaftpflichtversicherung.
Durch Gesetz kann ferner für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus und ist damit kein kaufmännischer Betrieb.
Die Partnerschaftsgesellschaft muss unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
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Angaben aus dem Partnerschaftsvertrag
- Name und Sitz der Partnerschaft
- Namen, Vornamen, Wohnort mit vollständiger Anschrift, den in der Partnerschaft ausgeübten Freien Beruf und die Angabe der Zugehörigkeit zu diesem Beruf
- den Gegenstand der Partnerschaft
- neben dem Sitz der Partnerschaft auch die Lage der Geschäftsräume (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
- Geburtsdatum jedes Partners
- Gegenstand der Partnerschaft, wobei hier die genaue Formulierung erforderlich ist, im Gegensatz zur Vereinbarung im Partnerschaftsvertrag
- Erklärung, dass Vorschriften des jeweiligen Berufsrechts, insbesondere solche über die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Freier Berufe, einer Eintragung in das Partnerschaftsregister nicht entgegenstehen
- Erklärung, ob und wenn ja, welche Berufskammer für die in der Partnerschaft ausgeübten Berufe besteht unter Angabe der Anschrift der jeweiligen Berufskammer
- Regelungen über die Vertretung der Partnerschaft, auch wenn die gesetzliche Einzelvertretungsbefugnis der Partner nach den Vorschriften des HGB gilt
Hinweis:
Sollten sich innerhalb der Partnerschaft Änderungen ergeben, wie Ein- oder Austritt eines Partners, Änderung des Namens oder die Sitzverlegung der Partnerschaft, müssen diese zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet werden.
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung
Verfahrensablauf
Alle Partner müssen gemeinsam einen Antrag auf Eintragung in das Partnerschaftsregister stellen. Diese Anmeldung ist elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form (Unterschriften der Erklärenden notariell beglaubigt) vorzulegen.
Tipp: Ihr Notar oder Ihre Notarin hilft Ihnen auch bei der Formulierung des Eintragungsantrags und reicht ihn beim zuständigen Amtsgericht für Sie ein.
Ansprechpunkt
Die Führung der Handelsregister ist in Hessen auf die Amtsgerichte
Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden
konzentriert. Die Zuständigkeit liegt nicht in jedem Fall bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet.
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung
- Urkunde über die staatliche Zulassung oder bei Erfordernis einer staatlichen Prüfung das Zeugnis über die Befähigung zu dem Beruf
- gegebenenfalls Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die staatliche Zulassung der Partnerschaft erfolgen kann
Kosten
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Rechtsgrundlage(n)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregister (HRV)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG)
- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (PRV)