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Prüfung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung anmelden

Volltext

Sie möchten in einer sozialen Einrichtung Menschen mit Behinderung an Aufgaben Ihres erlernten Ausbildungsberufes heranführen? Neben den bestehenden fachlichen Fähigkeiten benötigen Sie hierzu eine Qualifikation in der sozialpädagogischen Betreuung. Ziel dieser Weiterbildung ist Ihr beruflicher Aufstieg. Ein Vorbereitungslehrgang ist nicht zwingend Voraussetzung für die Prüfungszulassung.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zulassung zu dieser Fortbildung kann elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Die Zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen. 

Gegebenenfalls kontaktiert Sie die Zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid, zeitgleich erhält der zuständige Prüfungsausschuss das Zulassungsschreiben, ggfs. mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Gießen

Voraussetzungen

1) Sie haben einen ständigen Wohnsitz in Hessen oder sind bei einem hessischen Arbeitgeber beschäftigt.

Die nötige Qualifikation können Sie auf unterschiedliche Weise nachweisen:
a) Sie haben erfolgreich eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt oder Sie können eine Abschlussprüfung in einem nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf mit einer sich anschließenden mindestens zweijährigen einschlägigen Berufspraxis nachweisen.
b) Sie können eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung nachweisen in einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen. In beiden Fällen benötigen Sie eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis.
c) Sie können ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis nachweisen.
d) Sie können eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweisen.

2) In Bezug auf die erforderliche Berufspraxis müssen Sie sechs Monate in Aufgabenbereichen nachweisen, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderungen haben.

3) Auf die Zeit Ihrer geleisteten Berufspraxis werden entsprechende Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in voller Höhe angerechnet.
Eine Teilzeitbeschäftigung, deren Umfang unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wird für Ihre Berufspraxis anteilig angerechnet.

4) Sie können ebenfalls zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise nachweisen können, dass Sie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
 

Erforderliche Unterlagen

Nachweis (Zeugnis) zum Abschluss eines Ausbildungsberufes im Sinne des:

  • Berufsbildungsgesetzes oder 
  • der Handwerksordnung oder
  • des Berufszulassungsgesetzes für Heilberufe oder 
  • einem landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- oder Sozialwesen oder
  • eines einschlägigen Hochschulstudiums.

Falls Sie die Zulassung aufgrund eines Bildungsabschlusses beantragen:

  • Nachweis einer mind. 2-jährigen berufsbezogenen Tätigkeitszeiten nach Abschluss und
  • ein Nachweis über 6-Monate Tätigkeitszeit in den Aufgaben einer/-s geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB), sofern der vorgenannte Nachweis nicht ausreicht.
    • Alternativ hierzu können Sie einen Nachweis einer mind. 6-jährigen Berufspraxis im Fortbildungsberuf einschließlich einer mind. 6-monatigen Tätigkeit in den Berufsmerkmalen eines/-r geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) einreichen.

Bearbeitungsdauer

  • 3 — 5 Woche(n)
    • In Stoßzeiten (z.B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Kosten

  • Für Wiederholungsprüfung fallen die gleichen Kosten wie für die Erstprüfung an.

    Gebühr: 205,00 EUR (Vorkasse: nein)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

  • Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen

    Öffnungzeiten:
    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

  • Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Öffnungzeiten:
    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

  • Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Liebigstraße 14 - 16
    35390 Gießen

    Öffnungzeiten:
    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr