Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Anerkennung
Volltext
Für bestimmte Arbeiten an z.B. Kälte- oder Klimaanlagen sind Sachkundebescheinigungen für das durchführende Personal erforderlich. Diese Bescheinigungen werden nach bestandener Prüfung ausgestellt. Wollen Sie solche Prüfungen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, benötigen Sie von der zuständigen Behörde eine Anerkennung. Dieses gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Für Tätigkeiten an mobilen Anlagen, wie zum Beispiel Kühlfahrzeugen, ist hingegen keine Betriebszertifizierung erforderlich.
Welche fluorierten Treibhausgase (F-Gase) gemeint sind, ergibt sich aus Anhang I und II der Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung).
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern und nach Prüfung des Antrags einen Anerkennungsbescheid erteilen.
Ansprechpunkt
Zuständig für die Betriebszertifizierung ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. IV/Frankfurt .
Voraussetzungen
Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen.
- Für die Tätigkeiten der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen muss genügend sachkundiges Personal vorhanden sein. Außerdem muss es Zugang zu den Werkzeugen und Verfahren haben, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.
- Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern muss für das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen genügend Personal mit entsprechender Sachkundebescheinigung zur Verfügung stehen und es muss die erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden sein.
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Wenn Ihr Betrieb ein eingetragener EMAS-Standort ist, kann er die Bescheinigung erhalten, wenn aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und folgende Angaben ersichtlich sind:
- Name und Sitz des Betriebes
- Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen
- Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift
Erforderliche Unterlagen
Es sind Informationen zu den durchführenden Lehrkräften, zum Ablauf der Prüfung oder zum Inhalt der Bescheinigungen einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.
- Ausbildungsunterlagen der zukünftigen Dozenten,
- Inhalte des Lehrgangs,
- Zeitplan für die Durchführung des Lehrgangs,
- gegebenenfalls Prüfungsordnung,
- gegebenenfalls Verfahrensvorschrift für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen,
- Liste der bei der Ausbildung verwendeten Geräte und
- gegebenenfalls Muster einer Prüfungsklausur, Fragenkatalog.
- ausgefüllter Antrag auf Betriebszertifizierung
- Ihrem Antrag auf Unternehmenszertifizierung müssen Sie folgende Unterlagen beilegen: Kopien der die betreffenden Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigungen für das Personal (Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung)
Frist
vor Aufnahme der Tätigkeit
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
- § 5 Abs. 3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- Verordnung (EG) Nr. 842/2006
- Verordnung (EG) Nr. 304/2008
- Verordnung (EU) Nr. 517/2014
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Kosten
- Die Kosten für die Anerkennung als berechtigte Stelle richtet sich nach dem Zeitaufwand, gemäß der allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung des Geschäftsbereiches.
Verwaltungsgebühr: Mindestens 100,00 EUR, höchstens 1000,00 EUR. (Vorkasse: nein)