Rechtsfähige Stiftung, Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Volltext
Sowohl Stifter als auch Stiftungen können erst dann Steuervorteile in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt der Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt hat. Ab diesem Datum kann die Stiftung an Zustifter und Spender Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die sich steuermindernd auswirken.
Um steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, muss in der Stiftungssatzung bestimmt sein,
- dass die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt,
- welche Zwecke die Stiftung im Einzelnen verfolgt,
- in welcher Weise die Satzungszwecke hauptsächlich verwirklicht werden (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen oder Unterhaltung eines Altenheimes),
- dass die Stiftung selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt,
- dass Mittel der Stiftung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen,
- dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf und
- dass bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.
Hinweis: Eine Stiftung gilt auch dann als gemeinnützig, wenn sie einen bestimmten Teil ihres Einkommens, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dafür verwendet, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
Wurde einer Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt, genießt sie
- Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer,
- bei der Umsatzsteuer grundsätzlich die Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (Informationen zu den Ausnahmen, z. B. Steuerbefreiungen, voller Steuersatz von 19 Prozent oder Kleinunternehmerregelung können beim Finanzamt erfragt werden),
- Befreiung von Grundsteuer, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen,
- Empfang steuerbegünstigter Spenden.
Tipp: Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Stiftungen finden Sie auch in der Broschüre "Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine" des Hessischen Ministeriums der Finanzen
Ansprechpunkt
An das örtlich zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Stiftung befindet.
Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Erforderliche Unterlagen
Kopien
- der Satzung,
- des Stiftungsgeschäftes
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.