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Registrierung von ausländischen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern zur vorübergehenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland

Volltext

Wenn Sie als natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die im europäischen Ausland (EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz) zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG rechtmäßig niedergelassen sind und eine der nachstehenden Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich auch in der Bundesrepublik Deutschland erbringen wollen, müssen Sie vor der ersten Erbringung einer der folgenden Rechtsdienstleistungen in Deutschland gegenüber der nach § 19 RDG zuständigen Behörde Meldung erstatten:

  • Inkassodienstleistungen
  • Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente und der betrieblichen und berufsständigen Versorgung
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

Diese Meldung ist, wenn es die Tätigkeit erfordert, jährlich zu wiederholen.

Die zuständige Behörde prüft, ob die Meldung den nach § 15 Abs. 2 S. 3 RDG erforderlichen Inhalt hat.

Sobald die Meldung vollständig vorliegt, nimmt die Behörde eine vorübergehende Registrierung oder die Verlängerung der Registrierung für die Dauer eines Jahres vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

Sie sind von nun an für die Dauer eines Jahres registriert und können von der Öffentlichkeit über die »Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen« gefunden werden.

Neben den registrierten Anbietern sind über die »Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen« auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.

Verfahrensablauf

  • Die Meldung können Sie gegenüber der zuständigen Behörde erstatten. Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 15, 16 RDG sowie auch in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Zuständig für die Registrierung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Die in Hessen nach § 19 RDG zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
  • Die Meldung kann nur in Textform unter Beifügung der geforderten Unterlagen erfolgen.
  • Sobald die Meldung vollständig vorliegt, wird durch die zuständige Behörde nach erfolgter Registrierung eine öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister ausgelöst.

Zuständige Stelle

Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Registrierung als vorübergehender Rechtsdienstleister gemäß § 15 RDG:

  • Rechtmäßige berufliche Niederlassung im europäischen Ausland
  • keine Untersagung der Berufsausübung
  • Berufshaftpflichtversicherung oder Gründe, die gegen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sprechen
  • vorübergehende, gelegentliche Dienstleistungserbringung im Inland

Erforderliche Unterlagen

  • Eine Meldung, die folgendes enthält:
    • die nach § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) - c) RDG bekanntzumachenden Angaben,
    • eine Bescheinigung, dass die Person oder Gesellschaft zur Ausübung eines Berufes nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG oder eines vergleichbaren Berufes oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Abs. 1 S.1 Nr. 3 RDG) rechtmäßig in einem EU, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassen ist und ihr die Ausübung nicht (auch nicht vorübergehend) untersagt ist oder einen Nachweis der rechtmäßigen Ausübung in einem dieser Staaten für mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist,
    • einen Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine erläuternde Erklärung, dass der Abschluss einer Versicherung nicht möglich/unzumutbar ist oder der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird,
    • Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist sowie gegebenenfalls eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister.

Frist

Die Meldung ist vor Erbringung der ersten Rechtsdienstleistung zu erbringen.

Nach Ablauf eines Jahres wird die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister automatisch gelöscht.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja, die Nutzung der Formulare ist jedoch aufgrund der benötigten Angaben sachdienlich.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Zeil 42
    60313 Frankfurt am Main

    Öffnungzeiten:
    Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
    Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

    Aufzug vorhanden: ja

    Rollstuhlgerecht: ja

    Bemerkungen: Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.

  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

    Zeil 42
    60313 Frankfurt am Main

    Öffnungzeiten:
    Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
    Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

    Aufzug vorhanden: ja

    Rollstuhlgerecht: ja

    Bemerkungen: Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.