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Reisepass: Verlustanzeige

Volltext

Ist der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber der Reisepass abhanden gekommen, d.h. der Pass ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Passinhaberin bzw. der Passinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Reisepasses anzuzeigen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Passbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen ein "Expresspass" (Bearbeitungsdauer max. 72 Stunden) oder ein "vorläufiger Reisepass"  ausgestellt werden.

Onlinedienste

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bürgerservice im Rathaus

Kreisstadt Dietzenbach

Europaplatz 1
63128 Dietzenbach