Sachverständige Verlängerung der öffentlichen Bestellung
Volltext
Wenn Sie als Sachverständige(r) öffentlich bestellt und vereidigt wurden und die Bestellung mit einer zeitlichen Befristung verbunden ist, so können Sie zu gegebener Zeit eine Verlängerung der Bestellung beantragen.
Sofern Sie nach wie vor die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf entsprechende Verlängerung.
Verfahrensablauf
Reichen Sie einen Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen nebst den eventuell erforderlichen weiteren Unterlagen/Nachweisen ein.
Die zuständige Stelle entscheidet in der Regel auf Grundlage der von Ihnen vorgelegten Nachweise über Ihren Antrag. Sofern es noch weiteren Klärungsbedarf gibt, kommt die Behörde auf Sie zu.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und gibt Ihnen ihre Entscheidung bekannt.
Voraussetzungen
Ihrem Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen ist stattzugeben, wenn Sie nach wie vor über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung verfügen.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
- Je nach Landesrecht (Verordnung der Landesregierung oder Satzung der Bestellungskörperschaft: Ausgefüllter Fragebogen zur fachlichen und persönlichen Eignung und gegebenenfalls weitere Unterlagen (z.B. gemäß der Mustersatzung des DIHK: In der Vergangenheit gefertigte Gutachten, Fortbildungsnachweise, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung etc.)
Kosten
Dies richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Frist
Die Verlängerung Ihrer öffentlichen Bestellung sollten Sie rechtzeitig vor dem Ablauf der hiermit verbundenen zeitlichen Befristung.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei weiterem Klärungsbedarf seitens der zuständigen Stelle kann die Bearbeitung erst nach vollständiger Klärung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: In der Regel: Nein (Ausnahme: Klärungsbedarf seitens der Behörde hinsichtlich der fachlichen oder persönlichen Eignung, der ein persönliches Erscheinen erforderlich macht)