Sachverständige für Anlagensicherheit im Sinne von § 29a Bundesimmissionsschutzgesetz bekanntgeben
Volltext
Der Betreiber einer Anlage hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegeben sein.
Die Durchführung der Prüfung kann dem Sachverständigen nur gestattet werden, wenn dieser die Anforderungen erfüllt. Dazu zählen:
- erforderliche Fachkunde
- Unabhängigkeit
- Zuverlässigkeit
- gerätetechnische Ausstattung
Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Hinweis : Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht im Inland befinden, ist das Land zuständig in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.
Ansprechpunkt
An das Regierungspräsidium Darmstadt
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (Original)
- Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
- Darstellung des beruflichen Werdegangs (Kopie)
- Referenzen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Kopie)
- Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Erklärung des Antragstellers)
- Unterlagen zur Unabhängigkeit (Erklärung des Antragstellers, ggfs. des Arbeitgebers)
- Erklärung zur Haftpflichtversicherung
- Erklärung zum Einsatz von Hilfspersonal (Original)
- Nachweis der Geräteverfügbarkeit (Original)
- Arbeitsproben (Kopie)
Kosten
Die Kosten des Verfahrens berechnen sich nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag innerhalb von 4 Monaten bearbeitet und beschieden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 29 b Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) /
- 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung)
- Arbeitshilfe zur Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gemäß § 29b Absatz 1 BImSchG
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen