Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen
Volltext
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Wer als privater Sachverständiger oder private Sachverständige für Gegenproben auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tätig sein möchte, benötigt eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.
Bei positiver Entscheidung wird die Zulassung veröffentlicht in der bundesweiten Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen.
Ansprechpunkt
An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptsitz haben
Voraussetzungen
-
Sie müssen entweder
- staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder
-
approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung
- im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
- für öffentliches Veterinärwesen sein oder
- über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen (Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen).
- Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen.
- Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
- Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein.
- Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sein.
Hinweis: Nähere Einzelheiten entnehmen Sie der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV).
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag unter Angabe des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie der Anschrift Ihres Hauptsitzes
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Nachweis, dass Sie über ein Prüflaboratorium nach § 5 der GPV verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist
(Sie müssen die Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen Kennnummer, die von einer Akkreditierungsstelle vergeben wurde, angeben.) - schriftlicher Lebenslauf mit beruflichem Werdegang
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Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen durch
- Zeugnisse,
- Diplome,
- Dienst- oder Arbeitszeugnisse,
- Befähigungsnachweisen oder sonstigen Urkunden, wie beispielsweise Berechtigungen zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (in amtlich beglaubigter Kopie)
- Nachweis über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungstätigkeit
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Führungszeugnis
- Nachweis, dass Sie nicht in der amtlichen Lebensmittel- , Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sind
- Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis
Sie müssen zusätzlich abgeben:
- Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass die Sachverständigentätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
- Verpflichtungserklärung
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV) . Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.
Kosten
Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV).
Frist
Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Änderungen, die die Zulassung oder die eingangs genannte Anzeige betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Probenahme)
- § 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Probenahme)
- Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV)
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV)