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Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle Energie stellen

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Die Versorgung mit Strom und Gas ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft. Dadurch kann es zu Meinungs­verschiedenheiten zwischen Energieversorgern und Kunden kommen. Um Ihnen einen aufwändigen und teuren Rechtsstreit zu ersparen, schaltet sich die Schlichtungsstelle Energie auf Antrag als Vermittler ein.

TIPP: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits im direkten Kontakt mit dem Energieversorger regeln, wenden Sie sich daher zunächst an das Versorgungsunternehmen, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie für Ihren Schlichtungsantrag möglichst das bereitgestellte Online-Formular:
  • Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus und fügen Sie aussagefähige Unterlagen als elektronische Kopien hinzu. Sie können auch ein formloses Schreiben mit den Angaben zur Beschwerde und relavanten Anlagen per E-Mail, Fax oder Post an die Schlichtungsstelle senden.
  • Die Ombudsstelle prüft Ihren Antrag und informiert Sie über das weitere Vorgehen.

TIPP: Treffen Sie genaue Angaben zu Ihrem Anliegen und zum Grund Ihrer Beschwerde, der Streitgegenstand lässt sich so leichter beurteilen.

Ist das Schlichtungsverfahren zulässig, fordert die Ombudsperson Ihren Energieversorger zur Stellungnahme auf und ermittelt den Sachverhalt. Sie und das Versorgungsunternehmen erhalten einen schriftlichen Lösungsvorschlag.

  HINWEIS: Die Empfehlung der Ombudsperson ist rechtlich nicht bindend.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V..

Voraussetzungen

  • Beanstandungen zur Energieversorgung
  • erfolglose Beschwerde beim betreffenden Versorgungsunternehmen

Die Streitigkeit darf nicht anderweitig anhängig (zum Beispiel vor Gericht) oder bereits abschließend behandelt worden sein.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Schlichtungsantrag
  • Unterlagen, die für das Verständnis des Anliegens notwendig sind.
     

Kosten

Das Schlichtungsverfahren ist für Sie grundsätzlich kostenlos. Jedoch wird ein gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt verlangt, sollte die Schlichtungsstelle offensichtlich missbräuchlich angerufen werden.

Frist

  • Frist für die schriftliche Stellungnahme des Energieversorgers: 2 Wochen nach Aufforderung durch die Schlichtungsstelle
  • Zustimmung zur einvernehmlichen Lösung: innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Empfehlung
  • Verfahrensdauer: Die Schlichtung soll innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen sein.
     

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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