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Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind

Leistungsbeschreibung

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen – grundsätzlich ohne Vorbedingung.

Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann es dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.

An wen muss ich mich wenden?

  • für Beratung und Unterstützung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist
     
  • für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes oder das mit dem Scheidungsverfahren befasste Familiengericht
    In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher in Ihrem individuellen Einzelfall von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.


 

Rechtsgrundlage

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Rechtsanwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle