Umweltinformationen des Landes beantragen
Volltext
Das Hessische Umweltinformationsgesetz (HUIG) gibt allen interessierten Bürgern das Recht, bei informationspflichtigen Stellen Auskünfte zu Umweltthemen einzuholen.
Dazu gehören Informationen aus den nachfolgend genannten Bereichen
- Boden
- Wasser
- Luft
- Landschaft
- Artenvielfalt
- gentechnisch veränderte Lebewesen
- Energie
- Strahlung und
- Lärm,
sowie Wechselwirkungen zwischen diesen Bereichen.
Verfahrensablauf
Um Informationen zu erhalten, müssen Sie bei einer informationspflichtigen Stelle einen Antrag stellen.
In Ihrem Antrag müssen Sie darlegen, an welchen Informationen Sie genau interessiert sind. Außerdem müssen Sie erklären, in welcher Form die Informationen für Sie zugänglich gemacht werden sollen. Das können die Akteneinsicht oder eine Auskunft sein.
Wenn die geforderten Informationen bereits in öffentlich zugänglicher Form vorliegen, kann die informationspflichtige Stelle Sie auf diese Quellen verweisen.
Hinweis: Sie müssen keine Gründe nennen, um Zugang zu Umweltinformationen zu bekommen.
Ansprechpunkt
Informationspflichtige Stellen sind:
- die Landesregierung,
- die Behörden des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung,
- natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
Hinweis: Wenn oberste Landesbehörden an Gesetzen oder Rechtsverordnungen arbeiten, sind sie bis zum Abschluss der Rechtssetzungsverfahren von der Informationspflicht ausgenommen.
Die Gerichte des Landes sind nur informationspflichtig, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Die Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort sind kostenfrei.
Ist die Bearbeitung mit einem darüber hinausgehenden Aufwand verbunden, kann die informationspflichtige Stelle Gebühren erheben. Diese werden vorher genannt.
Frist
Keine
Bearbeitungsdauer
Die beantragten Umweltinformationen sind innerhalb eines Monats zugänglich zu machen. Eine Ausnahme gilt für umfangreiche und komplexe Informationen. In solchen Fällen kann die Frist auf 2 Monate verlängert werden. Die Behörde muss Sie über die Fristverlängerung spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages informieren.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Das Hessische Umweltministerium hat ein Formular erarbeitet, dass es Antragstellerinnen und Antragstellern erleichtern soll, Auskunftsersuchen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) gegenüber informationspflichtigen Stellen abzufassen. Das Formular kann interaktiv ausgefüllt werden und dann unmittelbar als E-Mail-Anhang an die zuständigen Stellen verschickt werden.