Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing/ Certificate of Current Professional Status) beantragen
Volltext
Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis).
Dies bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Es zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erhalten Sie von der örtlich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.
Verfahrensablauf
Das Certificate of good standing können Sie nur bei der jeweils zuständigen Behörde beantragen.
- Sie senden den Antrag an die jeweils zuständige Behörde
- Diese prüft die Voraussetzungen und erstellt das Certificate of good standing
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Voraussetzungen
- Ihre letzte berufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Bundesland der Antragstellung ausgeübt worden sein
- die berufliche Tätigkeit muss einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf entsprechen
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis über die Ärztliche Prüfung) (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde )
- Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
- Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel Facharzt), wenn diese in der Bescheinigung aufgenommen werden soll
- Promotionsurkunde (sofern vorhanden)
- Nachweis der Tätigkeit und Leumundszeugnis (Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten)
- Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)
- Wichtig: Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich. Fremdsprachliche Unterlagen bedürfen einer offiziellen deutschen Übersetzung von einem in Deutschland beeidigten Dolmetscher
Kosten
die Gebühren richten sich nach den Regelungen im jeweiligen Bundesland
Bearbeitungsdauer
- 4 Woche(n)
- circa 4 Wochen
Rechtsgrundlage(n)
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwvfG)
- Bundesärzteordnung (BÄO)
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
- Bundes-Apothekerordnung (BApO)
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Hebammengesetz (HebG)
- Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
- Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
Formulare
- Formulare: ja
- Online-Dienst: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein