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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht beantragen

Volltext

Sie wollen an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss immer vor Beginn eines sprengstoffrechtlichen Lehrgangs (bei Grund-, Sonder- und Wiederholungslehrgängen) vorgelegt werden. Das heißt, das eine Teilnahme am Lehrgang nur mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich ist. 

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für Personen vorgesehen, die die Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerb-lich ausüben möchten. Im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.

Bitte beachten Sie auch ggf. weitere Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge, je nach Art des Lehrgangs.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, deren Ziel die Beantragung einer § 27 SprengG Erlaubnis (nicht gewerblich) ist, sind in Hessen bei den Landkreisen zu beantragen.

Verfahrensablauf

  • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
  • Es werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
  • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung (die Unbedenklichkeitsbescheini-gung) und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
     

Ansprechpunkt

An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist die Vollendung des 21. Lebensjahres.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 und 250,00 Euro.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

  • 6 — 12 Woche(n)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG. Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

Onlinedienste

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt

Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

Öffnungzeiten:
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja