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Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG), Anerkennung

Volltext

Gesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) betreiben, können sich als UBG anerkennen lassen. Unternehmensgegenstand muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein.

Ansprechpunkt

An das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Erforderliche Unterlagen

Einem schriftlichen Antrag sind in Urschrift oder als öffentlich beglaubigte Abschriften beizufügen:

  • die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung
  • die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrates
  • bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich eine Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person
  • ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder
  • eine Bestätigung des Registergerichts, dass die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 16 UBGG geregelt.
 

Kosten

Die Anerkennungsgebühr wird nach dem zeitlichen Aufwand für die Behörde und dem wirtschaftlichen Vorteil für die Gesellschaft in einem Rahmen von 650,00 Euro - 3.200,00 Euro festgelegt.

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja