Veränderungsanzeige zur Fortschreibung der Weinbaukartei
Volltext
Sie sind verpflichtet, eine Änderung bei Ihnen oder Ihrem Betrieb bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies betrifft meist den Wechsel des Vermarkters / Eigentümers bei einer oder mehreren Weinbauflächen/Rebflächen zur Fortschreibung der Weinbaukartei. Dazu zeigen Sie neben den Flächenangaben den bisherigen sowie den neuen Eigentümer / Vermarkter an. Zudem zeigen Sie an, ob Sie die Fläche(n) im Eigentum bewirtschaften oder dies von einem abweichenden Bewirtschafter übernommen wird. Des Weiteren zeigen Sie an, ob der Ertrag der Fläche(n) an eine Winzergenossenschaft geliefert wird. Im Rahmen dieser Anzeige geben Sie außerdem eine Verpflichtungserklärung zum Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung gemäß der jeweils gültigen Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ab.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die meldepflichtige Änderung über ein entsprechendes Formular bei der zuständigen Behörde an.
- Sie zeigen die Änderung der Vermarkter/Eigentumsverhältnisse bei einer oder mehreren Weinbauflächen/Rebflächen über ein entsprechendes Formular bei der zuständigen Behörde an.
- Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
- Sie erhalten am Ende des Weinwirtschaftsjahres einen Weinbaukarteibescheid mit den aktualisierten Daten.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbau.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Voraussetzungen
- Bei Ihnen oder Ihrem Betrieb ergibt sich eine Änderung.
- Sie oder Ihr Betrieb geben Weinbauflächen/Rebflächen ab oder übernehmen diese.
- Bei Ihren Weinbauflächen/Rebflächen liegt eine Änderung der Vermarkter-/ Eigentumsverhältnisse vor.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
Die unterjährig bei Ihnen oder Ihrem Betrieb stattfindende Änderung ist unverzüglich an die zuständige Behörde zu melden.
Rechtsgrundlage(n)
- VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
- Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist
- Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist
- Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist
- Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung