Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

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Wenn Sie über eine befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes verfügen und diese verlängern lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, dazu zählen Prostitutionsstätten, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeuge oder Prostitutionsveranstaltungen, und Ihre Erlaubnis hierfür befristet gilt, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen.

Bedingung ist, dass Ihr Gewerbe die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Deshalb sollten Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9"

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für die gesetzliche Vertretung, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertretung

Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Grundrisszeichnung

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Fahrzeugfoto
  • Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Voraussetzungen

  • Ihr Prostitutionsgewerbe erfüllt weiterhin die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung.

Kosten

  • Nach Ziffer 22612 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW)

    Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 7500,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihren Bürgermeister oder Oberbürgermeister. In Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern wenden Sie sich bitte an Ihren Landrat.

Zuständige Stelle

Bürgermeister/Oberbürgermeister las örtliche Ordnungsbehörde; bei Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern: Landrat als Kreisordnungsbehörde

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Ordnungsangelegenheiten & Straßenverkehr

Kreisstadt Dietzenbach

Europaplatz 1
63128 Dietzenbach

Kontakt

Frau Elena Kesler